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Anordnung zur Durchsuchung - Rechtsanwältin Anja Hoffmann zu Rechten und Pflichten bei einer Betriebsdurchsuchung

Zehn Ermittler stehen mit einem Durchsuchungsbeschluss am Empfang Ihres Unternehmens und wollen lediglich wissen, wo der Server steht. Was ist passiert? Es könnte sein, das in einem Verfahren, wegen diverser strafrechtlicher Vorwürfe oder Steuerhinterziehung, sie entweder Beteiligter, Beschuldigter oder aber ein Unternehmen sind, wo bestimmte Daten für ein Strafverfahren aufgefunden werden könnten.

Wichtige Quellen für Beweismittel sind für die Behörden unter anderen Unternehmen, für die die Beschuldigten tätig waren, vor allem die dort gespeicherten Daten. Dienstlich genutzte E-Mail Konten sind für Strafverfolgungsbehörden ebenso interessant, wie auch Dokumente, die auf den Serverlaufwerken abgelegt worden sind. Die Erhebung von Daten für das jeweilige Strafverfahren, hier mit einer Durchsuchung des Servers und aller Speichermedien, stellt gerade für die Unternehmen einen schwerwiegenden Eingriff in den allgemeinen Geschäftsablauf dar. Hier werden Betriebsgeheimnisse anderen zugänglich gemacht und auch die Mitarbeiter können durchaus als Zeugen in Betracht kommen.

Wie verhält man sich korrekt?

Klingeln die Beamten am Empfang, sollte ein Mitarbeiter die Beamten freundlich in einen gesonderten Konferenzraum geleiten. Uniformierte Beamte müssen nicht im Empfangsbereich warten. Grundsätzlich muss nun jemand aus der Geschäftsleitung herbeigeholt werden, der die Durchsuchung inhaltlich, auch als Unternehmensvertreter begleitet. Aufgrund der Überrumpelung sind alle Beteiligten, da hoffentlich keine entsprechenden tiefgreifenden Erfahrungen mit einer Durchsuchung vorliegen, zunächst erst mal etwas irritiert. Am Empfang sollten Namen und Telefondurchwahlnummern vermerkt worden sein, wer in welchen Reihenfolgen anzurufen ist. Ein Anruf steht jeden zu. So ist unter anderem der Geschäftsführer, oder ein Mitglied der Geschäftsleitung sowie ein versierter rechtlicher Berater hinzuzuziehen. Wird auf eine sofortige Untersuchung gedrängt, sollte zumindest telefonischer Kontakt mit dem Verteidiger sofort aufgenommen werden. In der Regel warten die Beamten, bis ein entsprechender Vertreter vor Ort ist.

Eine Durchsuchung darf nur durchgeführt werden, wenn ein entsprechender Durchsuchungsbeschluss vorliegt.

Dieser darf nicht älter als sechs Monate sein und muss ganz konkret beschreiben, was und wo gesucht wird. Es muss eine Darstellung der Vermutung enthalten sein, warum bestimmte Daten sich an dem Durchsuchungsort befinden sollen. Ferner sollten allgemeine Anforderungen an die Bestimmtheit eingehalten sein, sodass auch eine zeitliche und räumliche Geltung sowie auch zur Verhältnismäßigkeit der Ausführungen enthalten sein müssen. Zu den jeweiligen Einzelheiten sollte ein rechtlicher Berater hinzugezogen werden. Sind in dem Beschluss die Räumlichkeiten einzeln aufgeführt, so darf auch die Durchsuchung nur dort durchgeführt werden. Daher sind die jeweiligen Beamten niemals alleine zu lassen, da sogenannte Zufallsfunde die Behörden freuen, aber den jeweils Beschuldigten nicht.

Eine Durchsuchung ist auch keine Zeugenvernehmung. Grundsätzlich sind auch keine Auskünfte zur Sache zu tätigen, keine informatorischen Befragungen, überhaupt nichts darf hier erklärt werden, lediglich die Angaben zu Personalien der einzelnen Mitarbeiter und einer Aufnahme in ein Verzeichnis die jeweils vom Beschluss umfassten Gegenstände.

Aufgrund der vielen vorhandenen Daten im Unternehmen ist meist eine abschließende Durchsicht vor Ort nicht möglich.

Die entsprechenden IT Forensiker des LKA bringen daher Equipment für die Spiegelung der Daten mit und diese werden vorläufig sichergestellt werden. Viele Unternehmen nutzen auch externe Datenspeicherplätze wie Dropbox, google drive oder iCloud. Auch diese Speicherplätze, von denen man aus den durchsuchten Räumlichkeiten zugreifen kann, können kopiert und sichergestellt werden. Auch können die Ermittler die Durchsuchung aufgrund neu hinzugekommener Erkenntnisse, auch auf weitere Standorte ausweiten. Das dann meist der Fall, dass auch Firmen-PKWs, Privatadressen und andere Räumlichkeiten mit in Betracht kommen. Dafür genügt auch die telefonische Anordnung eines Ermittlungsrichters.

Sobald die Behörden den durchsuchten Ort jedoch mit oder ohne Beweismittel auch verlassen haben, ist die Durchsuchung dort abgeschlossen. Damit liegt ein verbrauchter Durchsuchungsbeschluss vor, und kann nicht wiederholt fortgesetzt werden, es müsste daher ein neuer Durchsuchungsbeschluss erstellt werden. Bei der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung ist darauf zu achten, dass die Ermittler nicht die gesamten Server mitnehmen, sondern nur das Kopieren, was tatsächlich notwendig ist, da auch ein gewisses Verhältnismäßigkeitsgebot einzuhalten ist. Sollten dennoch technische Geräte mitgenommen werden, so sind diese üblicherweise innerhalb von drei Tagen wieder an den Beschuldigten herauszugeben, um auch den Geschäftsbetrieb nicht weiter zu stören.

Fazit: Sollten Ermittlungsbeamte vom Zoll, der Steuerfahndung oder der Staatsanwaltschaft, auch des LKA vor der Bürotür stehen, sollte zunächst ein kühler Kopf bewahrt werden und am besten eine Checkliste an der Pinnwand mit der Telefonnummer eines auf solche Vorfälle spezialisierten Rechtsvertreters vorher ausgehangen wurden sein. Manchmal reicht schon ein Telefonat mit einem Strafverteidiger oder Steuerstrafrechtler, um sich in dieser unangenehmen Situation souverän zu verhalten, um nicht „zu viel" zu liefern und auch nicht „zu wenig" zu liefern. Je kooperativer man hier innerhalb der rechtlichen Grenzen mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeitet, desto schneller ist die Aktion beendet und der Geschäftsablauf wird nicht weiter gestört.

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Erstellt von ds DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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