Gemeinsam stark für das Gastgewerbe

Kommt die Stechuhr zurück? Rechtsanwältin Anja Hoffmann zu einem Urteil des europäischen Gerichtshofs

Ein Urteil des europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeiterfassung könnte auch bei uns in Deutschland weitreichende Folgen für die Arbeitgeber haben. Arbeitgeber sollen verpflichtet sein, sämtliche Arbeitszeiten zu erfassen und nicht wie sonst nur die Überstunden. Der europäische Gerichtshof hat allen Mitgliedsstaaten aufgegeben, dass künftig sichergestellt sein muss, dass Arbeitgeber in Europa die gesamte Arbeitszeit ihre Beschäftigten systematisch erfassen.

Das Grundrecht jedes Arbeitnehmers auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit sowie auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten müsse dringend eingehalten werden. Ohne ein System zur Messung der jeweiligen Arbeitszeit lässt sich dies jedoch nicht genau überprüfen. In Deutschland gibt es ein Arbeitszeitgesetz aus dem aber lediglich hervorgeht, dass nur Überstunden die über die reguläre Arbeitszeit hinausgehen, welche meist arbeitsvertraglich vereinbart sind, dokumentiert werden müssen.

Wenn jetzt aber Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet werden, sämtliche Arbeitszeiten zu erfassen, dann wird das einen nicht unerheblichen zusätzlichen bürokratischen Aufwand bedeuten, wenn das überhaupt möglich ist. In den meisten Unternehmen in Deutschland gibt es eine entsprechende Vertrauensarbeitszeit. Dabei darf nicht im Rahmen der Digitalisierung außer Acht gelassen werden, dass auch das überprüfen dienstlicher E-Mails und auch das ständige Beantworten in Firmen Chats dazu führt, dass alles was mit dem Arbeitsplatz zu tun hat, auch tatsächliche Arbeitszeit ist.

Was das genau im Homeoffice bedeutet, ist noch nicht definiert?

Unabhängig von dem Urteil des europäischen Gerichtshofs, wird schon lange eine dringende Anpassung des Arbeitszeitgesetzes an die tatsächlichen Umstände gefordert. So ist es gerade bei Gastronomen und in der Hotellerie nicht möglich, flexibel die Stunden auch durch Überschreitung einer Höchstarbeitszeit bei bestimmten Events zu gestalten. Der DEHOGA Bundesverband setzt sich da sehr stark für seine Mitglieder ein.

Es geht nicht darum den 8 Stundentag abzuschaffen, sondern die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit flexibler als bisher auf die Woche, den Monat oder das Jahr verteilen zu können.

Die Grenzen der Zeiterfassung und Mitarbeiterüberwachung sind dann aber fließend. Dabei ist weiterhin das Problem mit dem Bundesdatenschutz zu beachten, denn es stellt sich die Frage, wie die Arbeitszeit rechtssicher dokumentiert werden könne. Das Interesse des Arbeitgebers, die arbeitsvertraglichen Pflichten zu überprüfen, müsse auch hier im Interesse des Arbeitnehmers abgewogen werden. Der Arbeitnehmer möchte letztendlich nicht fortwährend kontrolliert und überwacht werden. Und schon haben wir zwei Problemfelder welche die europäische Rechtsprechung nicht konkret abwegt.

Die übliche Form der Zeiterfassung ist die elektronische mit einem eingebauten Chip im Ausweis, was aber in der Praxis gerade in kleinen Büros nicht praktikabel ist, da hohe Anschaffungskosten die Folge sind. Ferner gibt es mobil einsetzbare Handy Apps zur Erfassung der Arbeitszeit, wo der Mitarbeiter sich unterwegs am Arbeitsplatz per Tastendruck „einstempeln" kann und Minuten genau erfasst wird, wann er gearbeitet hat. Andere Apps arbeiten mit GPS Erfassung, aber auch hier gelten wieder die datenschutzrechtlichen Anforderungen, damit aus der Zeiterfassung keine Überwachung wird.

Eine Kopplung der Handy App mit einem Chip ist auch noch eine aktuell besprochene Variante. Es gibt aber auch Berufsgruppen, wo eine tatsächliche Arbeitszeiterfassung überhaupt nicht möglich ist, insoweit bleibt spannend abzuwarten, wenn sich die Regierung wieder ihren eigentlichen Aufgabengebieten stellen kann, wie die Umsetzung der europäischen Rechtsprechung in die deutschen Normen erfolgen wird. Wir werden weiter berichten ...

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Erstellt von ds DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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