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Zu allen Fragen rund um die Dienstleistungsbranche Nummer eins ist der DEHOGA Bundesverband anerkannter Gesprächspartner für Politik, Verwaltung, Medien, seine Mitglieder und natürlich für die Gäste in Hotellerie und Gastronomie.

Der DEHOGA Bundesverband garantiert die branchenbezogene Erörterung und Aufbereitung von Themenschwerpunkten u.a. aus den Bereichen Arbeitsmarkt- und Tarifpolitik, Recht und Steuern, Umwelt und Urheberrecht.

Erfahren Sie mit unseren DEHOGA-Standpunkten unsere Haltung zu vielfachen Branchenthemen – schnell und verständlich. Die DEHOGA-Standpunkte stellen sicher, dass der DEHOGA von der Kreis- über die Landes- bis zur Bundesebene mit einer Stimme spricht. Klar. Konkret. Konsequent. Zu folgenden Themen liegen zurzeit DEHOGA-Standpunkte (Stand September 2018) vor.

Seit Dezember 2014 müssen Gastronomen und Hoteliers aufgrund einer europäischen Verordnung ihre Gäste über Allergene in ihren Speisen und Getränken informieren. Dank einer nationalen Regelung ist es möglich, den Gästen die Informationen auf verschiedene Art und Weise schriftlich sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch mündlich zukommen zu lassen.

Jeder Betrieb sollte seine Mitarbeiter in Küche und Service ausführlich über die Bedeutung von Allergien und Unverträglichkeiten informieren. Hierzu bestens geeignet sind das DEHOGA-Plakat „14 Zutaten und Stoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können" sowie unsere Broschüre „Gute Gastgeber für Allergiker". Der DEHOGA empfiehlt den Betrieben zudem, sämtliche allergenen Zutaten zu identifizieren und schriftlich festzuhalten. Ein Formblatt zur schriftlichen Dokumentation, zum Beispiel in einer "Kladde" oder einem Aktenordner, halten wir HIER als kostenfreien Download bereit. Detaillierte Informationen, Praxistipps und -hilfen zur Umsetzung der verpflichtenden Allergeninformation erhalten Sie außerdem mit unserer umfassenden Publikation „Allergeninformation – Leitfaden für Gastronomie und Hotellerie", die Sie kostenpflichtig HIER bestellen können.
Umfrage: Allergeninformation kaum nachgefragt

Eine DEHOGA-Umfrage (Mai 2016) hat eine deutliche Diskrepanz zwischen Aufwand und Bedarf festgestellt: 64 Prozent der Betriebe erachten den zeitlichen Aufwand als Schwierigkeit, gefolgt vom organisatorischen Aufwand (54 %). Im krassesten Widerspruch steht jedoch der Bedarf von Seiten der Gäste: 89,1 Prozent der Betriebe geben an, dass die Allergeninformation schlichtweg kein Gast in Anspruch nimmt.

Broschüre "Gute Gastgeber für Allergiker"

Mit der vorliegenden Broschüre will der DEHOGA Bundesverband zusammen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem Deutschen Allergie- und Asthmabund seinen Beitrag dazu leisten, dass sich Gäste mit Allergien in Restaurants und Hotels in Deutschland wohl fühlen und so unbeschwert genießen können. Die Broschüre nennt die häufigsten Allergieauslöser, zeigt die verschiedenen Problemfelder auf und gibt praxisnahe Empfehlungen im Umgang mit Allergikern.

Mit dem vorliegenden Werk erhalten Unternehmer wie Mitarbeiter einen umfangreichen, verständlichen und hilfreichen Leitfaden. Ein Handbuch, das in keinem Betrieb fehlen sollte – damit ein Restaurantbesuch oder ein Hotelaufenthalt auch für Gäste mit Allergien Freude und Genuss ist!

Jobmotor Gastgewerbe

Erstmals in der Branchengeschichte arbeiten im deutschen Gastgewerbe mehr als eine Million Menschen sozialversicherungspflichtig. 1.009.200 Beschäftigte – diese Zahl (August 2015) hat die Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt. Das ist ein Plus von 6,5 Prozent (61.600 Beschäftigte) im Vorjahresvergleich. Dieses Allzeithoch ist ein weiterer Mut machender Meilenstein einer konstanten Wachstumsgeschichte. Unsere Unternehmer erfüllt diese Rekordzahl mit Stolz und Selbstbewusstsein. Einmal mehr erweist sich das Gastgewerbe als starker Jobmotor. Wir sind standorttreu, verlagern keine Arbeitsplätze ins Ausland, sondern schaffen sie hier vor Ort.

Der Beschäftigungsrekord ist die logische Folge einer seit Jahren nachhaltigen Entwicklung: In den vergangenen zehn Jahren sind in der Branche rund 263.500 neue sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze entstanden – ein Plus von 36 Prozent. Zum Vergleich: In der Gesamtwirtschaft waren es im selben Zeitraum rund 16,8 Prozent.

Aktuelle Daten zur Beschäftigung finden Sie im aktuellen DEHOGA-Zahlenspiegel.
 

Arbeitsmarktpolitik

Bei allen arbeitsmarktpolitisch relevanten Entscheidungen muss gelten: Vorfahrt für Arbeit! Zur Schaffung von mehr sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in Hotellerie und Gastronomie ist es vor allem wichtig, die Zugänge offen und die Hürden niedrig zu halten. Flexible Beschäftigungsformen sind nicht per se „prekär" und stellen keine Bedrohung für „Normalarbeitsverhältnisse" dar, sondern ergänzen diese und kommen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Arbeitsmarkt zugute.
Bundesausschuss für Arbeitsmarkt- und Tarifpolitik

Zuständiges Gremium für die Bereiche Arbeitsmarkt und Tarifpolitik, Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht beim DEHOGA ist der Bundesausschuss für Arbeitsmarkt- und Tarifpolitik. Er ist mit Sachverständigen aus den Mitgliedsverbänden und Fachabteilungen besetzt und garantiert in dieser Zusammensetzung die branchenbezogene Erörterung und Aufbereitung der Sachprobleme aus diesen Bereichen und soll die qualifizierte Meinungsbildung auf Bundesebene fördern.

Gemeinsam gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung

Gemeinsam mit dem Bundesfinanzministerium, der Finanzkontrolle Schwarzarbeit und der Gewerkschaft NGG hat der DEHOGA ein Merkblatt zu den Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung in Hotellerie und Gastronomie herausgebracht.

Hier erhalten Sie das Merkblatt in sechs weiteren Sprachen.

Arbeitszeitgesetz an Lebenswirklichkeit anpassen

Am 22. März 2017 haben wir unsere Branchenkampagne Höchste Zeit für Wochenarbeitszeit" gestartet. Mehr Infos dazu auf der Kampagnenseite www.wochen-arbeitszeit.de.

Im Zusammenhang mit der Mindestlohngesetzgebung und der Arbeitszeitdokumentation erweist sich die Höchstarbeitszeit als zunehmendes Problem für die Branche.

Beispiel 1: Am Samstag findet die Hochzeitsfeier im Gasthof statt. Die Gäste treffen nach der kirchlichen Trauung um 17.00 Uhr ein. Die Arbeitszeit der Mitarbeiter begann um 15.00 Uhr. Das Veranstaltungsende war für 1 Uhr vorgesehen. Aufgrund der guten Stimmung wird es jedoch 04.00 Uhr. Aus verständlichen Gründen kann der Gastwirt nicht um 1 Uhr die Hochzeitsfeier beenden.

Beispiel 2: Die Busreisegruppe ist für 19.00 Uhr angemeldet. Kurz vor der geplanten Ankunft wird telefonisch mitgeteilt, dass man staubedingt voraussichtlich erst gegen 22.00 Uhr eintreffen wird, aber selbstverständlich dann das bestellte 3-Gang-Menü noch einnehmen möchte. Auch bei diesen Sachverhalten ist maximale Flexibilität ganz im Sinne guter Gastfreundschaft gefordert und ein Überschreiten der täglichen Höchstarbeitszeit von 10 Stunden im Einzelfall nicht auszuschließen.

Diese Beispiele stehen nur stellvertretend für eine Vielzahl von Sachverhalten in der betrieblichen Praxis, die wahrlich nicht nur in Gastronomie und Hotellerie anzutreffen sind.

Ob Werber, Journalisten, IT-Experten oder Projektteams in großen Konzernen – auch diese und viele weitere Berufsgruppen arbeiten dann, wenn die Arbeit anfällt.

Der DEHOGA schlägt deshalb vor, das Arbeitszeitgesetz von einer täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit umzustellen. So können Arbeitszeiten individueller und flexibler auf die Wochentage aufgeteilt werden.

Was wir explizit NICHT fordern!

  • Wir fordern KEINE Verlängerung der Gesamtarbeitszeit! Diese ist tariflich oder arbeitsvertraglich festgelegt und wird innerhalb des Ausgleichszeitraums erreicht. Es versteht sich von selbst, dass es nicht um unbezahlte Mehrarbeit geht.
  • Der volljährige Mitarbeiter muss der Mehrarbeit in jedem Einzelfall schriftlich zustimmen.
  • Die Flexibilisierung gilt weder für Jugendliche noch für Azubis!

Barrierefreiheit und Inklusion im Gastgewerbe

Barrierefreiheit ist nicht nur für behinderte Menschen Voraussetzung eines selbstbestimmten Lebens und eines stressfreien Urlaubs. Auch andere mobilitätseingeschränkte Personengruppen, zum Beispiel Eltern mit Kleinkindern, Unfallgeschädigte oder Senioren, profitieren von Maßnahmen der Barrierefreiheit:

Dieses Nachfragepotenzial wird sich in den nächsten Jahren durch den steigenden Anteil älterer Personen an der Bevölkerung und durch die zunehmende Reisefreudigkeit der Senioren deutlich erhöhen. Der wichtigen Zielgruppe der "Neuen Senioren" muss Rechnung getragen werden. In Bezug auf behinderte Reisende hat eine Studie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ergeben, dass hier ein erhebliches Nachfragepotenzial besteht, das zur Zeit nicht befriedigt werden kann: Ein großer Teil dieser Zielgruppe würde häufiger verreisen und mehr Geld im Urlaub ausgeben, wenn es mehr passende Angebote für sie gäbe. Damit wird auch die steigende wirtschaftliche Bedeutung eines barrierefreien Tourismus deutlich.

Zahlreiche Tourismusanbieter haben in den vergangenen Jahren bereits beispielhafte Angebote geschaffen. Auch im Bereich Hotellerie und Gastronomie haben die Unternehmen sich zunehmend auf die Gästegruppe der mobilitätseingeschränkten Personen eingestellt und diese Zielgruppe besonders beworben. Wichtig ist aber, dass die Angebote zum barrierefreien Essen, Trinken und Übernachten nicht alleine stehen dürfen. Wer ein barrierefreies Angebot plant, muss die gesamte Tourismuskette von Information und Buchung, über An- und Abreise, bis zu Freizeit-, Sport- und Kulturangeboten im Blick haben. Schritte auf diesem Weg gehen bereits einige touristische Regionen.

Was bedeutet das für den DEHOGA und die Mitgliedsunternehmen im DEHOGA?

  • Der DEHOGA führt einen intensiven Dialog mit den Interessenvertretungen der behinderten Gäste.
  • Die Branche wird für dieses Thema sensibilisiert und informiert.
  • Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Bau- und die Konzessionierung von Gaststätten müssen bei der Betriebs- und Existenzgründungsberatung berücksichtigt werden.
  • Die Betriebe müssen über Förder- und Vermarktungsmöglichkeiten barrierefreier Angebote informiert werden.
  • Architekten müssen bei Neu- und Umbauten gezielt auf Möglichkeiten und Kosten der barrierefreien Gestaltung angesprochen werden. Ein nachträgliches Umrüsten verursacht deutlich höhere Kosten, als eine Berücksichtigung dieser Aspekte in der Planungsphase.
  • Hoteliers und Gastronomen in interessierten touristischen Regionen und Städten müssen vor Ort Netzwerke bilden, um für behinderte und ältere Gäste attraktive Destinationen zu entwickeln.
  • Die Deutsche Hotelklassifizierung berücksichtigt Kriterien zur Barrierefreiheit.

 

Berufsbildung

Die Sicherung des Fach- und Arbeitskräftebedarfs ist für das besonders personalintensive Gastgewerbe eine der größten Aufgaben der kommenden Jahre. Denn vor dem Hintergrund des demografischen Wandels ist der Wettbewerb um die besten Köpfe voll entbrannt. Ausreichende und richtig qualifizierte Fach- und Arbeitskräfte werden für die Leistungsfähigkeit und Dienstleistungsqualität des Gastgewerbes in der Zukunft sowie für Wachstum und die Stabilität der sozialen Sicherungssysteme entscheidend sein.

Hotellerie und Gastronomie schaffen in Deutschland Arbeits- und Ausbildungsplätze. Sie legen hier den Grundstein für erfolgreiche Karrieren, expandieren und verlagern ihre Standorte nicht ins Ausland. Damit der Tourismus, damit Hotellerie und Gastronomie in Deutschland weiter Jobmotoren bleiben, müssen alle Akteure – Unternehmen, Schulen, Politik und Verbände – das Ihre beitragen. Ausbildung und Qualifizierung haben dabei für den DEHOGA Priorität. Nachwuchsförderung ist Zukunftssicherung, denn die Azubis von heute sind die Fachkräfte von morgen. Aber das Spektrum reicht weit darüber hinaus und umfasst auch Themen wie arbeitsmarktorientierte Zuwanderung, ein beschäftigungsfreundliches Arbeitsrecht, die Kostenentlastung des Faktors Arbeit oder die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und vieles mehr.

  • Im DEHOGA Bundesverband sind der Erfahrungsaustausch sowie die Festlegung der Arbeitsschwerpunkte und der Leitlinien zu Bildungs-, Karriere- und Beschäftigungsthemen in den Bundesausschüssen für Berufsbildung sowie Arbeitsmarkt und Tarifpolitik verortet.
  • Mit der Verabschiedung des 10-Punkte-Maßnahmenplans zur Fach- und Arbeitskräftesicherung im September 2011 hat die DEHOGA-Familie ihre Prioritäten und ihr Arbeitsprogramm festgelegt.

 

Laut Bundesverfassungsgericht sind örtliche Übernachtungssteuern in Beherbergungsbetrieben, auch Bettensteuer, City-Maut oder Kulturförderabgabe genannt, mit dem Grundgesetz vereinbar. Das teilten  die Karlsruher Richter am 17. Mai 2022 mit.

Der DEHOGA reagierte mit großem Unverständnis auf das Urteil und appelliert an die Kommunen, diese Entscheidung nicht als Ermunterung zu verstehen, jetzt Bettensteuern einzuführen und Hoteliers wie Gäste mit neuen Belastungen zu konfrontieren.

Argumente gegen die Bettensteuer

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) lehnt Bettensteuern, Kultur- und Tourismusförderabgaben oder wie auch immer die Abgaben bezeichnet werden, aus ordnungspolitischen, steuersystematischen und rechtlichen Gründen ab.

Das Herausgreifen einer einzelnen Branche ist völlig inakzeptabel. Auch die Begründung mit wirtschaftlich positiven Effekten des Kulturtourismus für die Hotellerie ist nicht überzeugend: Vom (Kultur-)Tourismus profitieren nachweislich eine Vielzahl von Branchen, z.B. in erheblichem Umfang der Einzelhandel. Auf der anderen Seite trägt die Hotellerie durch eigenfinanzierte Marketingmaßnahmen selbst erheblich zur Belebung des Tourismus bei und leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur wirtschaftlichen Prosperität auch in anderen Branchen.

Die Bettensteuer sorgt dafür, dass die positiven Effekte, insbesondere Investitionen vor Ort, nicht stattfinden können. Die Beherbergungsbetriebe sind wichtige Leistungsträger vor Ort, sie schaffen Arbeitsplätze und machen unsere Innenstädte lebenswert. Jede Stadt muss ein vitales Interesse daran haben, dass sich die Betriebe und Innenstädte von der Pandemie erholen. Da ist es absolut kontraproduktiv - insbesondere in Zeiten hoher Inflation und explodierender Energiepreise - jetzt über neue Belastungen der Hotels und ihrer Gäste nachzudenken.

Worum geht es?

Mit Wirkung zum 1. Januar 2010 wurde im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes der Mehrwertsteuersatz für Beherbergungsleistungen von 19 auf sieben Prozent gesenkt. Die daraus resultierenden Steuerausfälle wollten und wollen zahlreiche Kommunen und Städte bis heute durch die Einführung einer „Bettensteuer“ kompensieren.

Gegen den erbitterten Widerstand der Hoteliers haben nach der „Bettensteuer-Vorreiterstadt“ Köln auch Städte wie Trier und Bingen, Berlin oder Hamburg eine „Kultur- und Tourismusförderabgabe“ eingeführt. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Juli 2012 (s.u.) unterliegen nur privat veranlasste Übernachtungen der Steuer bzw. Abgabe.

Um Ihnen einen Überblick über die derzeitige Situation zu geben, findet sich nebenstehend eine Bettensteuer-Deutschlandkarte.

Der Weg durch die Instanzen

Jahrelang hatte der DEHOGA gegen die Erhebung von Bettensteuern bei privaten und beruflich bedingten Übernachtungen gekämpft. Dabei gab es auch Erfolge zu vermelden: So entschied das Bundesverwaltungsgericht im Juli 2012 in Leipzig, dass die Satzungen der Städte Trier und Bingen unwirksam seien. Diese richtungsweisende Entscheidung hatte Signalwirkung auf alle weiteren Satzungen in Deutschland. Das Gericht kritisierte insbesondere, dass in den beiden Satzungen nicht zwischen privaten und beruflich bedingten Hotelübernachtungen unterschieden werde. Da die Satzungen nicht teilbar waren, entschied das Gericht, dass beide in vollem Umfang unwirksam seien. Der DEHOGA hatte auch die drei Verfassungsbeschwerden betroffener Hoteliers begleitet und unterstützt.

Die Fortsetzung und Aktualisierung der hogarente ist beschlossene Sache


Die betriebliche Altersversorgung in Hotellerie und Gastronomie wird durch neue Tarifverträge bundesweit an das Betriebsrentenstärkungsgesetz angepasst. Neuer Partner für die betriebliche Altersvorsorge ist SIGNAL IDUNA.

Bereits seit 2002 gibt es im Hotel- und Gaststättengewerbe eine tarifvertragliche Altersvorsorge. Durch neue bundesweit einheitliche Tarifverträge wurde die betriebliche Altersversorgung an das Betriebsrentenstärkungsgesetz angepasst.

Mit mehr als 220.000 Betrieben, mehr als 1,1 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und 52.000 Auszubildenden ist das Hotel- und Gaststättengewerbe einer der größten Arbeitgeber in Deutschland.

Die jetzt vereinbarte Branchenlösung schafft die ersten auf Grundlage des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) neu verhandelten Flächentarifverträge in Deutschland.
Festgeschrieben ist darin eine Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags von 150 auf 240 Euro pro Mitarbeiter im Jahr. Weiter zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur freiwilligen Entgeltumwandlung seiner Mitarbeiterin Höhe von 16 Prozent. Die Beschäftigten haben einen Anspruch auf Umwandlung tariflicher Entgeltbestandteile in Höhe von bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.

Kern des Angebots ist die hogarenteplus–ein flexibles und leistungsstarkes Vorsorgeprodukt im Durchführungsweg Direktversicherung für den Arbeitgeberbeitrag, die Entgeltumwandlung und den Arbeitgeberzuschuss. Das zugrundeliegende Anlagekonzept garantiert den Erhalt aller eingezahlten Beiträge.

Eigens qualifizierte Berater der SIGNAL IDUNA und Makler mit ausgewiesener bAV-und Branchenkenntnis werden die Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Ort und online-basiert beraten und betreuen.

Die hogarenteplus kann komplett digital beantragt und auch administriert werden. Das bereits erfolgreich eingesetzteSI bAVnet ermöglicht eine effiziente Übersicht und Verwaltung aller aktuellen Verträge und Daten durch den Arbeitgeber.

Detaillierte Informationen zur hogarenteplus finden Sie HIER

DSGVO - Informationspflicht auf Webseiten

Mit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung ab dem 25. Mai 2018 müssen auch verschiedene Informationspflichten auf Ihrer Webseite beachtet werden. Empfindliche Strafen und Bußgelder drohen.

Im Merkblatt "Informationspflichten auf Webseiten" hat der DEHOGA Bundesverband die wichtigsten Regelungen und Hinweise zusammengefasst.

DEHOGA-Mitglieder können sich das Merkblatt im Mitgliederbereich kostenfrei herunterladen.

Die neuen Vorschriften zum Datenschutzrecht werfen viele Fragen auf: Welche Maßnahmen müssen im Betrieb ergriffen werden? Was sind die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten? Was muss bei E-Mail-Werbung beachtet werden? Mit dieser Publikation wollen wir gastronomische Betriebe dabei unterstützen, die neuen Vorgaben im Betrieb umzusetzen.

In Anbetracht der künftigen Geldbußen von bis zu 20.000.000 und weil jeder Betrieb bei einer behördlichen Kontrolle die Einhaltung des neuen Datenschutzrechts nachweisen können muss, muss sich jedes Unternehmen mit den neuen komplexen Regelungen auseinandersetzen. Um bei einer Kontrolle den Nachweis der datenschutzkonformen Verarbeitung von Daten erbringen zu können, stellt diese Broschüre außerdem ein sog. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Muster-VVT) nebst Erläuterungen zur korrekten Verwendung zur Verfügung. (DEHOGA Shop)

HINWEIS: Weitere Informationen und Tipps zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung erhalten Sie in unseren Veranstaltungen zum Thema oder als Serviceleistung direkt vor Ort in Ihrem Unternehmen. Bitte beachten Sie die Hinweise auf unserer Homepage und in den folgenden Newslettern.

 

Digitale Angebote

Die Digitalisierung hat insbesondere auch die Gastronomie und Hotellerie revolutioniert. Schon heute wird ein Drittel aller Hotelzimmer online gebucht. Schon heute kommen unter Umständen mehr Gäste in ein Restaurant, wenn die Onlinebewertung positiv ist. Pizza, Burger, Pasta – bestellt und geliefert wird zunehmend online, gezahlt wird zunehmend online. Technische, elektronische und softwaregestützte Innovationen halten vielfältige interessante Möglichkeiten für die Unternehmer bereit. Aber wie auch immer diese eingesetzt werden: Der Service ist und bleibt Dreh- und Angelpunkt. Dieses Credo gilt weiterhin, davon sind wir überzeugt.

Egal ob Buchungsplattform, Online-Lieferdienst oder Privatzimmervermittlung – Fakt ist, dass es im Wettbewerb zwischen etablierter Wirtschaft und den Unternehmen der Digitalisierung nicht immer fair zugeht. Vor allem geht es oftmals immer teurer zu, wenn man die über die Jahre gestiegenen Provisionsforderungen betrachtet. Der DEHOGA sieht sich in der Verantwortung, Chancen und Risiken öffentlich und klar zu benennen und den Mehrwert für unsere Branche sauber zu prüfen.

Generell gilt, sich nicht von einer Marktmacht abhängig zu machen. Das Selbstbewusstsein unserer Betriebe besteht in dem Wissen, dass diese das Produkt besitzen und die wirtschaftliche Verantwortung für die Mitarbeiter tragen – eben nicht die Portale, Suchmaschinen oder Internetgiganten. Gerade das bleibt im digitalen Alltag ein ganz entscheidender Hinweis. Letztendlich gilt für jeden Unternehmer, in Eigenverantwortung und nach sauberer Kalkulation Chancen und Risiken abzuwägen und für sein individuelles Geschäftsmodell zu prüfen.

Beispiel: Buchungsportale

Grundsätzlich sind alle Aktivitäten und Bestrebungen zu begrüßen, die die Hotels bei ihrem Vertrieb von Hotelzimmern unterstützen und weniger Kosten bedeuten. Allerdings hat der Online-Vertrieb mit seiner enormen Transparenz auch dazu geführt, verstärkt über den Preis zu suchen und zu buchen. So wird durch pauschale Werbebotschaften und Rabattversprechen ein verzerrtes Bild von der tatsächlichen Preissituation gezeichnet. Zudem scheint sich auf Seiten der Online-Buchungsportale wie Booking.com oder HRS eine Einkaufs- und Verhandlungsmacht zu ballen, die im kleinteilig strukturierten Gastgewerbe auch schnell dominante Züge annehmen kann.

Beispiel: Lieferdienste

Lieferando, Foodora oder Lieferheld – sie alle profitieren von einer boomenden Gastronomie. Denn die Online-Lieferdienste bringen Restaurants und Endkunden online zusammen – gegen knackige Provision, versteht sich. Natürlich kann und will sich die Gastronomiebranche den Entwicklungen nicht verschließen. Zumal das Liefersegment für beide Seiten durchaus eine Win-Win-Situation sein kann. Entscheidend ist, dass Mehrwerte geschaffen werden und Umsatzzuwächse für unsere Betriebe zu verzeichnen sind. Jeder Unternehmer hat hier Kosten und Risiken genau abzuwägen.

Beispiel: Sharing Economy

Wir meinen, dass viele Geschäftsmodelle mit idealistischer ‚Sharing Economy' wenig gemein haben. Wer sich auf den „Sharing"-Plattformen registriert, der will mit seinem Besitz oder seiner (Dienst-) Leistung Geld verdienen. Blickt man zum Beispiel auf Airbnb, scheint ein wesentlicher Teil aus gewerblichen Angeboten zu bestehen, wie neuere Analysen nahe legen. Mit dem ursprünglichen Sharing-Gedanken haben auch Angebote wie EatWith nicht unbedingt etwas zu tun. Das Start-Up EatWith aus Israel vermittelt private Essensverabredungen auf der ganzen Welt. Bei Eatwith bucht man jedes Essen zu einem vom Gastgeber festgesetzten Preis, die Plattform bekommt davon einen Anteil ab. Sei es die Privatvermietung oder die Privatverköstigung – im Sinne eines fairen Wettbewerbs haben in den Augen des DEHOGA gleiche Rechte, aber auch gleiche Pflichten zu gelten.

Erbschaftssteuer

Im Juli 2015 beschloss das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Anpassung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Im Sommer 2016 verabschiedete der Bundestag den von der Großen Koalition vorgelegten Kompromiss zur Erbschaftsteuerreform.

Fakt ist, dass nach der Reform weniger Unternehmen von der Erbschaftssteuer verschont werden als das bisher der Fall war. Die Belastungen für familiengeführte Unternehmen steigen. Betriebsübergaben werden erschwert. Offiziellen Schätzungen zufolge führt das neue Erbschaftssteuerrecht zu jährlichen Mehreinnahmen von 235 Millionen Euro für den Staat. Laut Koalitionsvertrag sollte es in dieser Legislaturperiode aber keine Steuererhöhungen geben.

Neue Belastungen und Bürokratie

Gegenüber den ursprünglichen Plänen stellen die Entlastung von Kleinbetrieben bis fünf Arbeitnehmer sowie vereinfachte Ertragswertverfahren zwar eine Verbesserung für die mittelständischen Unternehmer dar. Auch die neue Stundungsregelung, die Ausgestaltung der Lohnsummenregelung sowie die Investitionsklausel begrüßt der DEHOGA. Dennoch sieht der DEHOGA neue Belastungen auf die Unternehmer zukommen: Insbesondere die geplante Bedürfnisprüfung wird zu einem riesigen bürokratischen Aufwand führen, denn die finanzielle Bewertung eines Unternehmens ist komplex und teuer.

Die Verschonungsbedarfsprüfung ist unpräzise und nicht zielführend. Nicht praxistauglich zudem ist die Grenze von 26 Millionen Euro zur Definition von Großvermögen. Sie ist weiterhin zu gering. Auch die Voraussetzungen für die Berücksichtigung bestimmter gesellschaftlicher Bindungen sowie die geforderten Bindungsfristen bei der Bewertung sind nicht praxistauglich. Gerade bei familiengeführten Unternehmen steckt das Kapital in Maschinen und Anlagen und ist nicht frei verfügbar. Der DEHOGA kritisiert zudem die geplante Einbeziehung von Privatvermögen bei der Bedürfnisprüfung. Er sieht darin eine verdeckte Vermögensteuer, die in jedem Fall abzulehnen ist.

Erbschaftsteuer abschaffen!

Es stellt sich die Frage, ob die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer den immensen Erhebungsaufwand rechtfertigen. Die Summe der Einnahmen beträgt weniger als ein Prozent des gesamten Steueraufkommens. Von diesem einen Prozent stammen nur acht Prozent aus vererbtem Betriebsvermögen. Viel Aufwand für wenig Steuern. Aus Sicht des DEHOGA wäre die völlige Abschaffung der Erbschaftsteuer nur gerecht, konsequent und würde die Unternehmensnachfolge erheblich erleichtern.

 

Fachkräftesicherung

Für das extrem personalintensive Gastgewerbe ist die Sicherung des Fach- und Arbeitskräftebedarfs die wichtigste Zukunftsaufgabe. Ein Hauptgrund für diese Entwicklung ist der demografische Wandel. Die bereits seit über zehn Jahren stark rückläufigen Schulabgänger- und in der Folge Auszubildendenzahlen schlagen sich auf den Arbeitsmarkt nieder. Darüber hinaus wächst die Studierneigung, während das Interesse der jungen Menschen an einer dualen Berufsausbildung sinkt.
Was fordern wir und warum?

Die Fach- und Arbeitskräftesicherung hat viele Facetten – bildungspolitisch, branchenpolitisch, tarifpolitisch und unternehmerisch.

Ausbildung hat Priorität

Die Auszubildenden von heute sind die Fachkräfte von morgen. Die Unternehmen sind aufgerufen, bei ihren Anstrengungen für eine gute Ausbildungsqualität nicht nachzulassen. Es gilt, junge Menschen so zu befähigen, dass sie für die Arbeit in Hotellerie und Gastronomie gerüstet sind, ihnen attraktive berufliche Perspektiven zu bieten und sie damit in der Branche zu halten.
Weitere Erwerbspotenziale aktivieren

Schon heute ist das Gastgewerbe weiblich geprägt. Fast 60 Prozent der Beschäftigten sind Frauen. Hier gilt es, mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Frauen, die arbeiten wollen, dies auch können. Mit dem zunehmenden Mangel an Fachkräften und gleichzeitig mit älter werdenden Gästen wächst in der Branche das Bewusstsein für die Stärken altersgemischter Teams. Der DEHOGA unterstützt verschiedene Projekte zur lebensphasenorientierten Arbeitsgestaltung auf Bundes- und Landesebene. Auch Langzeitarbeitslose müssen stärker aktiviert werden. Wichtig sind hier Qualifizierung sowie entsprechende Arbeitsanreize.

Zuwanderungspolitik bedarfsgerecht gestalten

Der DEHOGA setzt sich dafür ein, die Zuwanderung auch am Arbeitsmarkt auszurichten. Die Möglichkeiten der Beschäftigung beruflich qualifizierter Fachkräfte aus dem Ausland müssen vereinfacht und besser umgesetzt werden. Die Liste der sogenannten „Mangelberufe" nach der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit sollte um die gastgewerblichen Berufe erweitert werden. Dann könnten Menschen, deren Qualifikation das Gastgewerbe dringend benötigt, auf dem Weg über die Fachkräftezuwanderung statt des Asylverfahrens legal nach Deutschland kommen. Die (wenigen) Fachkräfte unter den Flüchtlingen könnten sofort eine Arbeitsgenehmigung erhalten.

Unser Bekenntnis: Beschäftigung ist der beste Schlüssel für Integration

Wir als Branche der Gastfreundschaft bieten allen interessierten und engagierten Flüchtlingen Chancen auf Ausbildung und Beschäftigung und sagen unsere gesellschaftliche Unterstützung zu.

Im Lichte der Ankunft von hunderttausenden Flüchtlingen sind die Herausforderungen für Politik, Gesellschaft und Wirtschaft immens. Die Betriebe des Gastgewerbes wollen gerne ihren Beitrag zur bestmöglichen Integration von Flüchtlingen leisten.

 Beschäftigung und Ausbildung von Flüchtlingen

Gastronomie und Hotellerie sind von jeher eine internationale Branche. Beschäftigte aus weit über 100 Nationen arbeiten in unserer Branche der Gastlichkeit kollegial zusammen. Fast 29 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Gastronomie und Hotellerie sind Ausländer – einen solchen Anteil gibt es in keinem anderen deutschen Wirtschaftszweig. Es ist in unseren Betrieben selbstverständlich, Menschen aus dem Ausland und mit Migrationshintergrund zu beschäftigen. Unsere Internationalität ist ein Gewinn für Mitarbeiter, Betriebe und die zunehmende Zahl von Gästen aus dem Ausland.

 

Unsere Klassifizierungssysteme

Seit über zehn Jahren bietet der Deutsche Hotel und Gaststättenverband auf freiwilliger Basis die Deutsche Hotelklassifizierung an, welche nach bundesweit einheitlichen Kriterien durchgeführt wird. Die Sterne ermöglichen dem Gast Transparenz und Sicherheit und eröffnen den teilnehmenden Beherbergungsbetrieben durch ein einschlägiges Marketing verbesserte Absatzchancen.

Die Deutsche Hotelklassifizierung ist ein Markenprodukt von internationalem Standard, das regelmäßig an die sich ändernden Gästeerwartungen und Markttrends angepasst wird. Mit mehr als 8.000 teilnehmenden Hotels stellt die Hotelklassifizierung eine echte Erfolgsgeschichte dar.
Europäische Klassifizierung

Ein Grund für die stetig wachsende Nachfrage dürfte auch die zum Jahreswechsel hinzugekommene europäische Perspektive sein. Unter der Schirmherrschaft von HOTREC, der europäischen Dachorganisation der Hotellerie- und Gastronomieverbände, wurde im Dezember 2009 die Hotelstars Union gegründet (HIER zur Pressemitteilung). Gemeinsames Anliegen ist die Harmonisierung der Hotelklassifizierung in Europa. Die Hotelverbände der folgenden Staaten sind der Hotelstars Union beigetreten: Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Schweden, Schweiz, Tschechien und Ungarn.

Einheitlicher Kriterienkatalog

Der einheitliche Kriterienkatalog bietet ein hohes Maß an Transparenz für den Gast. Die teilnehmenden Länder eröffnen dem Gast die Chance, seine Anforderungen an ein Hotel nicht dem jeweiligen Land anpassen zu müssen, sondern sich auf einen Standard ohne Grenzen verlassen zu können. Das Fundament der einheitlichen Hotelsterne bilden die 21 Prinzipien von HOTREC, die einen Grundstandard für Hotelklassifizierungen in Europa festlegen.

Darauf aufbauend wurde der Kriterienkatalog optimiert und mit Hilfe der Ergebnisse einer repräsentativen Gästebefragung, die im Auftrag des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) und des Fachverbandes Hotellerie der Wirtschaftskammer Österreich von TNS Infratest durchgeführt wurde, modernisiert. Die Studie gab Aufschluss über sich verändernde Gästeerwartungen und belegte den hohen Stellenwert der Sterne für die Hotelauswahl.

Weitere Informationen finden Sie unter www.hotelstars.eu.

Für weitere Informationen zur:

Eröffnungsbilanz Klimaschutz des BMWi

Wirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck hat in dieser Woche in Berlin seine „Eröffnungsbilanz Klimaschutz“ vorgelegt. Die Eröffnungsbilanz ist der Startschuss für die Arbeit an einem Klimaschutz-Sofortprogramm, mit dem die neue Bundesregierung alle notwendigen Gesetze, Verordnungen und Maßnahmen auf den Weg bringen will, um die Klimaziele zu erreichen. Erste Teile des Sofortprogramms will das Kabinett bis Ende April beschließen. Ein zweites Klimaschutz-Paket soll im Sommer vorgelegt werden.

Als wichtige Sofortmaßnahmen werden in der Eröffnungsbilanz genannt:

•    EEG-Novelle: Wir stellen im EEG die Weichen für 80 Prozent erneuerbare Stromerzeugung bis 2030. Wir werden den Grundsatz verankern, dass der EE-Ausbau im überragenden öffentlichen Interesse ist und der öffentlichen Sicherheit dient.
•    Solarenergie: Wir entfesseln die Solarenergie mit einem Solarbeschleunigungspaket. Das Solarbeschleunigungspaket beinhaltet ein breites Bündel an Einzelmaßnahmen, um die Solarenergie deutlich voranzubringen. Hierzu zählen unter anderem eine Verbesserung beim Mieterstrom, die Anhebung der Ausschreibungsschwellen und eine Öffnung der Flächenkulisse für Freiflächenanlagen unter Beachtung von Naturschutzkriterien. Zudem setzen wir gesetzlich das neue Ziel um, dass alle geeigneten Dachflächen künftig für die Solarenergie genutzt werden sollen. Bei gewerblichen Neubauten wird Solarenergie verpflichtend, bei privaten Neubauten die Regel.
•    Windenergie: Wir erschließen kurzfristige Flächenpotenziale für Wind an Land und beschleunigen mit einem Wind-an-Land- Gesetz den Ausbauprozess. Wir werden die Abstände zu Drehfunkfeuern und Wetterradaren reduzieren und Maßnahmen für eine bessere Vereinbarkeit des Windausbaus mit militärischen Interessen umsetzen. Hier schlummern große Flächenpotenziale. Mit dem Wind-an-Land-Gesetz werden wir zwei Prozent der Landesfläche für Windenergie reservieren, den Windenergieausbau mit dem Artenschutz versöhnen und die Voraussetzungen für zügigere Planungs- und Genehmigungsverfahren schaffen.
•    Senkung des Strompreises: Wir schaffen die Grundlage für mehr erneuerbaren Strom zu wettbewerbsfähigen Preisen. Vor allem im Vergleich zu fossilen Energieträgern soll Strom günstiger werden. So machen wir Wärmepumpen und E-Mobilität attraktiver und bringen die Sektorkopplung voran. Deshalb werden wir ab 2023 die EEG-Umlage über den Bundeshaushalt finanzieren und entlasten damit die Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Stromkosten.
•    Wärmestrategie: Auch in der Wärme streben wir einen sehr hohen Anteil der erneuerbaren Energien an und werden bis 2030 50 Prozent der Wärme klimaneutral erzeugen. Energieeffizienz sehen wir als zweite Säule an, daher werden wir für das optimale Zusammenspiel beider Instrumente eine neue Gebäudestrategie Klimaneutralität erarbeiten. Wir werden den Klimaschutz im Gebäude entscheidend voranbringen und uns für eine flächendeckende kommunale Wärmeplanung sowie die Dekarbonisierung und den Ausbau der Wärmenetze einsetzen. Dafür werden wir die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) unmittelbar nach der beihilferechtlichen Genehmigung in Kraft setzen und ihre Finanzierung aufstocken.
•    Gebäudestandards und -förderung: Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen schaffen wir mit einer zügigen Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes verlässliche Planungsgrundlagen für Investitionen. Damit werden wir Neubauten und Gebäudesanierungen auf das Ziel der Klimaneutralität 2045 sowie einen deutlich reduzierten Energiebedarf ausrichten. Wir setzen so die Vereinbarung im Koalitionsvertrag um, dass ab 2025 jede neu eingebaute Heizung auf der Basis von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energien betrieben wird. So verhindern wir Fehlinvestitionen, die nicht mit unseren Klimazielen vereinbar sind. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude wird parallel zügig angepasst; sie wird die neuen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes flankieren und bis 2025 den Markt durch effiziente Anreize an diese Schritte heranführen.

Die komplette Eröffnungsbilanz Klimaschutz finden Sie hier…

Wir werden Sie über die das Gastgewerbe unmittelbar betreffenden Maßnahmen und Verordnungen rechtzeitig informieren.

Lebensmittelabfälle vermeiden
 

Die Reduzierung von Lebensmittelabfällen geht alle an. Politik, Wirtschaft und Verbraucher sind gleichermaßen gefordert. Im Gastgewerbe liegt es in der Natur der Sache, Einkauf und Wareneinsatz so zu kalkulieren, dass mit der richtigen Portionsgröße und einer professionellen Einkaufspolitik Lebensmittelabfälle vermieden werden.

Eine effiziente Verarbeitung von Lebensmitteln ist daher ein fester und wichtiger Bestandteil der dualen Ausbildung und dem umfassenden Weiterbildungsangebot in den Gastronomieberufen.

In enger Zusammenarbeit mit den Berufsschulen lernen die jungen Auszubildenden in ihren Betrieben einen verantwortungsbewussten Umgang mit Lebensmitteln und deren Verarbeitung und Zubereitung.

Der Anteil des Lebensmittelabfalls bei Großverbrauchern wie Gaststätten und Kantinen, Mensen und Krankenhäusern liegt bei 17 Prozent (Universität Stuttgart, gefördert durch das Bundesernährungsministerium). Gemessen an der Menge der verarbeiteten Lebensmittel und der Zahl der Gäste erscheint diese Zahl gering im Vergleich zum Anteil der deutschen Privathaushalte an Lebensmittelabfällen in Höhe von 61 Prozent. Das zeigt: In der Regel schmeckt es den Gästen und die Teller sind leer.

Und dennoch räumen Hotellerie und Gastronomie dem Thema große Priorität ein. Schon allein aus betriebswirtschaftlichen Gründen haben die gastgewerblichen Unternehmer kein Interesse daran, Lebensmittel wegzuwerfen und engagieren sich für eine ressourcenschonende Betriebspolitik. Dazu kommt, dass gerade das Gastgewerbe alles dafür tut, dass Lebensmitteln und ihrer Verarbeitung und Zubereitung eine höhere Wertschätzung entgegengebracht wird.

Somit ist es nur selbstverständlich, dass der DEHOGA auch ein vom Bundesverbraucherministerium initiiertes Bündnis gegen Lebensmittelabfälle unterstützt. Und mit einer Checkliste zur Reduzierung von Lebensmittelabfällen gibt der DEHOGA nun Hilfestellung für die Betriebe.

Leitfaden zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen im Cateringbereich

Lebensmittel haben einen bedeutenden ökologischen Rucksack. Ihre Erzeugung benötigt Fläche, verbraucht Wasser und emittiert Treibhausgase. Leider entstehen allein in Deutschland pro Jahr rund 6,7 Millionen Tonnen Lebensmittelabfälle in den privaten Haushalten. Etwa ein Drittel aller im Außer-Haus-Verzehr hergestellten Speisen landen im Abfall. Wie sich Lebensmittelabfälle beim Catering vermeiden lassen – ob auf Tagungen und Messen, privaten Feiern oder Firmenjubiläen – erläutert dieser Leitfaden des Umweltbundesamtes in Zusammenarbeit mit dem DEHOGA Bundesverband.

https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/leitfaden-zur-vermeidung-von-lebensmittelabfaellen

Hygiene und Lebensmittel

Hygiene hat im Gastgewerbe oberste Priorität. Der DEHOGA bekennt sich ausdrücklich zur Einhaltung der zu Recht strengen Lebensmittelhygieneregelungen. Mitarbeiterschulungen, Hygieneleitlinien und Themenbroschüren belegen, dass der Verband ein vitales Interesse daran hat, hygienische Missstände zu verhindern. Jeder Gastwirt, der Hygiene-Mängel zu verantworten hat, schädigt nicht nur sein Geschäft, sondern das Image der gesamten Branche.

Die immer wieder diskutierte Veröffentlichung von Ergebnissen der Lebensmittelkontrolle – egal ob in Form eines Smileys, einer Ampel oder eines Barometers – birgt nach Ansicht des DEHOGA jedoch die große Gefahr, dass Gastronomen auf Dauer stigmatisiert werden.

Bei gravierenden Hygieneverstößen bietet das geltende Recht bereits heute ausreichend Sanktionsmöglichkeiten. Dieses Instrumentarium muss im Sinne eines nachhaltigen Verbraucherschutzes voll ausgeschöpft werden.

Betriebe dürfen nicht leichtfertig an den öffentlichen Pranger gestellt werden. Eine zeitnahe Rehabilitierung wäre aufgrund der mangelnden personellen Ausstattung bei den Lebensmittelkontrolleuren auch meist nicht möglich. Aus Sicht des DEHOGA müssen daher die Pläne rund um das geplante Hygienefarbbarometer endlich vom Tisch. Es ist völlig unverhältnismäßig und rechtlich bedenklich, dass in Restaurants das Ergebnis einer Momentaufnahme über Wochen und Monate zum Aushang kommen soll, obwohl längst alle Mängel beseitigt sind.

Der DEHOGA hat auch kein Verständnis für die im Rahmen der Novellierung des Verbraucherinformationsgesetzes in Kraft getretene Regelung, die die Veröffentlichung des Ergebnisses von sog. Lebensmittelkontrollen vorsieht, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Bevor weitergehende Transparenzsysteme geschaffen werden, bedarf es zunächst einer rechtskonformen Umsetzung des § 40 Abs. 1a LFGB. Der DEHOGA hält es daher für geboten, die zahlreichen noch offenen Rechtsfragen erst zu klären, bevor mit einer neuen Rechtsgrundlage weitere Spielräume für die Veröffentlichungen der Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen gegeben werden.

DEHOGA-Hygienepaket inkl. CD-ROM

Mit den Checklisten für die täglichen, wöchentlichen und monatlichen Kontrollen, lassen sich die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationspflichten praktisch und einfach erfüllen. So wird es jedem gastgewerblichen Unternehmer ein ganzes Jahr ermöglicht, optimale Hygiene zu gewährleisten. DEHOGA-Mitglieder sparen 22 Euro!

Das „DEHOGA-Hygienepaket" ist die Rundumversorgung für die Profis und ein unverzichtbares Werkzeug, um hygienisch einwandfrei zu arbeiten und damit Lebensmittelsicherheit zu garantieren.

Das Paket umfasst die aktualisierte offizielle Hygiene-Leitlinie für die Gastronomie, die Broschüre „Hygieneschulung für die Mitarbeiter in der Gastronomie" und das Merkblatt zur betrieblichen Bewertung und Beurteilung der Lebensmittelüberwachung. Der Clou des DEHOGA-Hygienepakets sind aber die 12 mit Experten entwickelten Checklisten für alle Bereiche, die es jedem gastgewerblichen Unternehmer ein ganzes Jahr lang ermöglichen, optimale Hygiene zu gewährleisten.

Ab sofort sind mit dem DEHOGA-Hygienepaket alle gastgewerblichen Unternehmer auf der sicheren Seite und brauchen keine Kontrolle mehr fürchten. HIER können Sie das "DEHOGA-Hygienepaket" bestellen.

Für die Zukunft unserer Familienbetriebe und Restaurants

Das Wirtshaussterben auf dem Lande sowie das Verschwinden klassischer Restaurants aus den Innenstadtlagen machen deutlich, dass die Wettbewerbsfähigkeit der arbeitsintensiven Gastronomie dringend einer Stärkung bedarf.

Für Deutschlands Gastronomie bedeutet der volle Steuersatz einen knallharten Wettbewerbsnachteil, insbesondere gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel, der sein Sortiment verzehrfertiger Essensangebote signifikant ausgeweitet hat und weiter ausbaut. Für diese Angebote zum Mitnehmen gelten 7 Prozent Mehrwertsteuer, für die Speisen im Restaurant 19 Prozent.

Um kein Missverständnis aufkommen zu lassen: Der DEHOGA befürwortet ausdrücklich den reduzierten Mehrwertsteuersatz für Lebensmittel, wie er aktuell in 21 von 28 EU-Staaten gilt. In 17 EU-Staaten wird zwischen dem Essen aus dem Supermarkt, dem Essen im Gehen, im Stehen und dem Essen im Restaurant steuerlich kein Unterschied gemacht. So zeigt sich Wertschätzung für die regionale Küche, die frische Zubereitung und die öffentlichen Wohnzimmer der Gesellschaft!

Wir erwarten, dass Essen steuerlich gleich behandelt wird, unabhängig von der Art der Zubereitung und des Verzehrortes. Es ist für uns eine Frage der Steuergerechtigkeit, der Wertschätzung und der Zukunftssicherung unserer Familienbetriebe und Restaurants.

Gleiche Steuern für Essen

  • gegen das Wirtshaussterben im ländlichen Raum
  • für die Zukunftssicherung klassischer Restaurants
  • für den Erhalt gastronomischer Vielfalt und der Esskultur
  • für mehr frische und regionale Küche
  • fördern die gesunde Ernährung, auch und gerade in den Schulen
  • für fairen Wettbewerb
  • schaffen mehr Arbeitsplätze und Spielräume für Investitionen
  • für eine nachhaltige Tourismusentwicklung

Mehrwertsteuer – Gleiche Steuern für Essen

 

Unsere Initiative „Fair schmeckt´s besser"

Unser Anliegen ist es, faire Rahmenbedingungen und Gleichbehandlung mit anderen Zweigen der deutschen Wirtschaft herzustellen. Deshalb fordern wir die steuerliche Gleichbehandlung aller Speisen, unabhängig vom Ort des Verzehrs und der Art der Zubereitung.

Auf der Internetseite fairschmecktsbesser.de finden Sie Informationen über den irrwitzigen Steuerwirrwarr bei Lebensmitteln und Speisen. Sie finden dort auch die wichtigen und guten Argumente für einen einheitlichen reduzierten Steuersatz unterhaltsam und leicht verständlich aufbereitet. Dabei kommen natürlich auch zahlreiche Stimmen aus der beruflichen Praxis zu Wort. Gastronomen aus ganz Deutschland erklären, warum eine steuerliche Gleichbehandlung so wichtig für sie wäre.

Gleichzeitig mit der Website ging auch die Fanpage „Fair schmeckt's besser" auf Facebook an den Start.

 

Mehr Wertschätzung für Deutschlands Gastgeber: fairschmecktsbesser.de

 

Mindestlohn

Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, hat die Große Koalition erstmals einen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro mit Wirkung zum 1. Januar 2015 beschlossen. Im Juni 2016 hat die Mindestlohnkommission eine Anpassung der Lohnhöhe auf 8,84 Euro zum 1. Januar 2017 vorgeschlagen.

Grundsätzlich sieht der DEHOGA den Mindestlohn als gigantisches arbeitsmarktpolitisches Experiment. Gerade das Gastgewerbe ist eine besonders arbeitsintensive Branche. Der Personalkostenanteil liegt mit 25 bis 40 Prozent besonders hoch. Lohnfindung ist nicht Sache des Staates, sondern der Tarifvertragsparteien. Der Mindestlohn ist ein Eingriff in die Tarifautonomie. Staatliche Lohnfestsetzung kann niemals Marktgegebenheiten Rechnung tragen, sondern wird immer politischen und Wahlkampfzwängen folgen. Auch eine Mindestlohnkommission wird die Debatte über die Mindestlohnhöhe nicht der Parteipolitik entziehen, wie aktuelle Forderungen etwa der Gewerkschaften nach Mindestlöhnen von 9, 10 oder mehr Euro beweisen.

Schon jetzt hat der Mindestlohn in einem großen Ausmaß Kosten und Bürokratie in die Höhe getrieben und Erträge gemindert. Das Mindestlohngesetz und die dadurch gestiegenen Personalkosten sind eine wesentliche Ursache dafür. Jeder zusätzliche Cent der Erhöhung vergrößert die Problematik, gerade für die Kleinbetriebe in den strukturschwachen Regionen im Osten Deutschlands.

Gastronomie und Hotellerie haben sich in den letzten Jahren zudem als wahrer Jobmotor erwiesen. Es bleibt zu hoffen, dass der gesetzliche Mindestlohn diese positive Entwicklung nicht gefährdet.

Arbeitnehmer dürfen im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maximal 450 Euro sozialversicherungsfrei verdienen bzw. dazu verdienen. „Sozialversicherungsfrei" heißt aber keineswegs „ohne Sozialversicherungsbeiträge", denn der Arbeitgeber hat für die Minijobber eine Pauschalabgabe von 30 Prozent an die Minijob-Zentrale zu leisten. Minijobs stellen also für den Arbeitgeber kein Sparmodell dar, denn die Pauschalabgabe ist für ihn teurer, als der reguläre Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung mit rund 20 Prozent. Minijobber sind auch keine Arbeitnehmer „zweiter Klasse", denn arbeitsrechtlich gesehen sind sie Arbeitnehmer wie alle anderen auch - mit gleichen Ansprüchen auf tarifliche Eingruppierung und Vergütung, auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz. Ihre Stundenlöhne können durchaus überdurchschnittlich sein, wenn Qualifikation oder der Arbeitsmarkt dies gebieten.

Obwohl sich die Minijobs in den vergangenen Jahren als erfolgreiches Stück Arbeitsmarkt etabliert haben, werden immer wieder Stimmen laut, die sie durch Verteuerung und Bürokratisierung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer unattraktiv machen wollen. Die Vorschläge reichen von einer Abschaffung der geringfügigen Nebenbeschäftigung über die Begrenzung der Höchststundenzahl bis zur völligen Abschaffung der Minijobs. Dahinter steht der Irrglaube, dass jede Art von Beschäftigung, die nicht dem Prototyp der unbefristeten, sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung zu einem staatlich fixierten Mindestlohn entspricht, am besten lebenslang beim gleichen Arbeitgeber, „prekär" sei und bekämpft werden müsse. Diese Position ist ideologisch, verantwortungslos und verkennt die wirtschaftliche Realität.

Im Gastgewerbe kann keine Rede davon sein, dass Minijobs sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vernichten oder gefährden. Im Gegenteil, sie sichern langfristig die Beschäftigung in der Branche. Zum einen können sie z.B. für ungelernte Kräfte eine Brücke in den Beruf darstellen. Insbesondere hängen aber viele Betriebe von der dringend benötigten Flexibilität ab, die die Minijobs ihnen bieten.

Erklärvideo Minijob

 

Flexibilität sichern!

Wenn der Hotelier oder Gastronom Mitarbeiter benötigt, die am Wochenende im Ausflugslokal arbeiten, an schönen Sommernachmittagen das Team im Terrassengeschäft verstärken, freitag- und samstagabends in der Diskothek jobben oder im Messegeschäft das Catering übernehmen, hat er eben nicht die Alternative, stattdessen dauerhaft eine Vollzeit- oder Halbtagskraft einzustellen. Auch Existenzgründer, die es in der Gastronomie in besonderem Maße gibt, starten zunächst mit wenigen fest angestellten Kräften und ergänzen ihr Team mit „Aushilfen". In all diesen Fällen sichern die Minijobber Entwicklung und Bestand der Betriebe und damit auch der sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze. Ohne dieses Instrument, das für die Arbeitnehmer die Beschäftigung vielfach finanziell erst lohnend macht, könnten in vielen Bereichen gar nicht genügend Arbeitnehmer gewonnen werden. Und für die Mitarbeiter, insbesondere bei den ausschließlich geringfügig Beschäftigten - vielfach Schüler, Studenten, mitverdienende Ehepartner oder Rentner - ist eine „reguläre" Beschäftigung meist keine Alternative.

Zahlen ehrlich deuten!

Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: Die Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sowie der Minijobs im Gastgewerbe seit der Neuregelung 2003 zeigt eindeutig, dass in allen Jahren, in denen die Minijobs wachsen, auch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ansteigt. Studien beweisen weiter, dass Minijobs gerade in den Unternehmen geschaffen werden, wo auch reguläre Beschäftigung entsteht.
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In unserer Rubrik Recht und Sicherheit informiert Sie Rechtsanwältin Anja Hoffmann zu branchenrelewanten Themen.

Erfahren Sie mehr zu interessanten Themen wie:

  • Üble Nachrede bei WhatsApp - Rechtsanwältin Anja Hoffmann zu § 186 StGB und arbeitsrechtlichen Konsequenzen
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  • Kommt die Stechuhr zurück? - Rechtsanwältin Anja Hoffmann zu einem Urteil des europäischen Gerichtshofs
  • Krankheitsbedingte Kündigung - Rechtsanwältin Anja Hoffmann zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)
  • Die Betriebsprüfung - Rechtsanwältin Anja Hoffmann zum Ablauf einer Betriebsüberprüfung des Finanzamtes
  • Rechtsanwältin Anja Hoffmann zu Gastronomie und Finanzamt - 4 Beispiele aus der Praxis
  • Anordnung zur Durchsuchung - Rechtsanwältin Anja Hoffmann zu Rechten und Pflichten bei einer Betriebsdurchsuchung
  • Bargeldlose Zahlung - Rechtsanwältin Anja Hoffmann zur Vermeidung von Fallstricken bei der Verbuchung von EC Karten

Empfehlungen zur Minimierung von Transfetten

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) und der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) haben eine gemeinsame Initiative zur Minimierung von Transfettsäuren in Lebensmitteln gestartet. Auch der DEHOGA hat sich daran beteiligt. Ein hoher Konsum von Transfetten kann zu Arteriosklerose und damit zu einem erhöhten Herzinfarkt- und Schlaganfallrisiko führen.

Ziel der Initiative ist es, die Transfettsäuren-Aufnahmemengen von Lebensmitteln zu verringern, soweit dies unter Berücksichtigung der technologischen Möglichkeiten machbar und in vernünftiger Weise erreichbar ist. Transfettsäuren entstehen unter anderem bei der industriellen Härtung von Fetten. Transfettsäuren können aber auch entstehen, wenn flüssige Öle über den Rauchpunkt erhitzt werden. Dies geschieht häufig beim Frittieren oder wiederholtem Erhitzen.

Im betrieblichen Alltag sollte sich daher an folgende Grundregeln gehalten werden:

Vor dem Frittieren:

  • Frittiertemperatur mit einem externen Thermometer kontrollieren
  • Bei Inbetriebnahme das Frittierfett einige Minuten bei max. 60°C vorheizen
  • Frittiermenge: das Verhältnis von Frittiergut zu Frittieröl/-fett sollte max. 1:10 sein
  • Separate Friteusen für Fisch / Kartoffelprodukte / Fleisch, Huhn, Gemüse verwenden
  • Nasse Lebensmittel trocknen
  • Tiefgefrorene Lebensmittel kurz antauen und abtrocknen
  • Salzen und Würzen vor dem Frittieren vermeiden
  • Abschütteln von Bröseln im Falle panierter Lebensmittel
  • Fettbrandlöscher muß 2jährig auf Funktionsfähigkeit überprüft werden

Während des Frittierens:

  • Temperatur sollte vorzugsweise im Bereich zwischen 150 –175°C liegen, sollte 180°C nicht überschreiten
  • Frittiertemperatur mit einem externen Thermometer laufend kontrollieren
  • Salzen und Würzen über der Friteuse vermeiden
  • Alle Kontrollmaßnahmen und Wechsel des Frittieröls/-fetts lückenlos dokumentieren

Nach dem Frittieren:

  • Frittiergut ausreichend warm abtropfen lassen
  • Temperaturabsenkung in längeren Pausen, bei kurzen Pausen sollte die Frittiertemperatur beibehalten werden
  • Friteuse in den Pausen abdecken
  • Frittieröl/-fett in fehlender Menge ergänzen
  • Frittieröls/-fetts filtrieren, um kleine Lebensmittelrückstände zu entfernen
  • Friteuse sorgfältig reinigen
  • Frittieröl/-fett wechseln bevor es verdorben ist
  • Unbenutzte Friteusen leeren und abdecken

Fettbeurteilung:

  • Sensorische Beurteilung (Geruchs- und Geschmacksmängel): kratzender, ranziger, Geschmack, beginnende Rauchentwicklung, verstärkte Schaumbildung.
  • Achtung ! – Dunkelfärbung ist kein Maß für den Verderb
  • Schnelltests zur groben Orientierung vor Ort
  • Laborverfahren – Bestimmung der polaren Anteile und polymeren Triglyceride

 

Tarifverträge

Tarifverträge im Gastgewerbe werden grundsätzlich regional abgeschlossenen. Eine aktuelle Übersicht über die Tarifgebiete, Laufzeiten, Allgemeinverbindlichkeit, über wesentliche manteltarifliche Regelungen sowie Entgelte und Ausbildungsvergütungen bietet die jährlich erscheinende Tarifsynopse des DEHOGA Bundesverbandes, die über www.dehoga-shop.de zu beziehen ist.

Im Gastgewerbe besteht ein flächendeckendes, funktionierendes Netz von Tarifverträgen. Zeiten längerer tarifloser Zustände in einzelnen Tarifgebieten gehören längst der Vergangenheit an. Der Grad der Tarifbindung ist regional unterschiedlich hoch, die Mehrzahl der Betrieb orientiert sich jedoch unmittelbar oder mittelbar an Tarifverträgen.

Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT) ist in den Landesverbänden Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen möglich. Dabei ist jedoch insgesamt festzustellen, dass die überwiegende Zahl der Mitglieder sich für die Mitgliedschaft mit Tarifbindung entscheidet.

Daneben existiert ein bundesweit geltender Spezialtarifvertrag für die Systemgastronomie. Zu den Voraussetzungen der Anwendung dieses Tarifvertrages (formelles Aufnahmeverfahren) gibt ein Verfahrenstarifvertrag Auskunft. Interessenten können sich an die Fachabteilung Systemgastronomie im DEHOGA Bundesverband wenden.

Die Unterschiede bei Löhnen, Gehältern und Ausbildungsvergütungen in den verschiedenen Tarifgebieten und im Ost-West-Vergleich werden zunehmend geringer; sie sind allerdings aufgrund der sehr unterschiedlichen wirtschaftlichen Situation der Betriebe in den verschiedenen Bundesländern und den ebenfalls sehr unterschiedlichen Lebenshaltungskosten nach wie vor beträchtlich.

Der DEHOGA Bundesverband hält für Mitglieder umfangreiche Analysen bereit. Die rund 250 Mitglieder der Tarifkommissionen der Länder werden darüber hinaus über einen Tarif-Newsletter über tarifliche Entwicklungen im DEHOGA und in anderen Branchen sowie über aktuelle tarifrechtliche Entwicklungen und tarifpolitische Diskussionen informiert.

 

Rechtliche Einordnung

Das Urheberrechtsgesetz gibt jedem Urheber eines künstlerischen Werkes das Recht, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Will ein Dritter das Werk gewerblich nutzen, so muss er hierzu die Einwilligung des Urhebers einholen. Da es den Urhebern praktisch nicht möglich ist, ihre Urherberrechte einzeln zu vertreten, haben sie nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz die Möglichkeit, ihre Rechte und Ansprüche durch Verwertungsgesellschaften geltend machen zu lassen. Aus den gleichen Gründen haben sich auf der anderen Seite die Musiknutzer zur Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) zusammengeschlossen. Als einer der größten Vertreter von Musiknutzern ist der DEHOGA Bundesverband Mitglied im BVMV.

GEMA und Bundesvereinigung der Musikveranstalter

In der Mehrzahl der Cafés, Restaurants, Hotels etc. wird Musik gespielt, läuft das Radio oder der Fernseher. Die GEMA vertritt in Deutschland die Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte der Komponisten, Musiker oder Verleger, die bei ihr Mitglied sind. Damit ist sie die für das Gastgewerbe bedeutendste Verwertungsgesellschaft für musikalische Werke. Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter (www.veranstalterverband.de) verhandelt mit der GEMA die Höhe der einschlägigen Tarife und schließt entsprechende Rahmenverträge ab. Den Mitgliedern des DEHOGA wird aufgrund des bestehenden Rahmenvertrages ein Rabatt von 20 Prozent auf alle GEMA-Gebühren eingeräumt.

Mitgliederstruktur

Mitglieder der Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) sind:

  • der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA Bundesverband)
  • der Handelsverband Deutschland (HDE)
  • der Bundesverband der kommunalen Spitzenverbände
  • der Europäische Verband der Veranstaltungs-Centren e.V. (EVVC)
  • der Bundesverband Automatenunternehmer e.V. (BA)
  • der Internationale Fachverband Show- und Unterhaltungskunst e.V. (IFSU)
  • die Mood Media GmbH
  • Verein zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur e.V. (VEBWK), Dorfen
  • Bundesvereinigung City- und Stadtmarketing Deutschland (bcsd), Berlin
  • Reditune Österreich Bornhauser GmbH, Salzburg
  • Arbeitgeberverband deutscher Fitness- und Gesundheits-Anlagen e.V. (DSSV), Hamburg

Seine Repräsentanz hat der BVMV seit 1981 in der Geschäftsstelle des DEHOGA Bundesverbandes. Der Vorstand besteht aus: Guido Zöllick (DEHOGA Bundesverband) als Vorsitzender sowie Joachim König (EVVC) und Tim Christiansen (HDE) als stellvertretende Vorsitzende. Geschäftsführer der Bundesvereinigung der Musikveranstalter sind Ingrid Hartges und Rechtsanwalt Stephan Büttner.

Für weitere Informationen: www.veranstalterverband.de

Akuter, gesetzgeberischer Handlungsbedarf

Die Steuer- und Abgabenlast hat für das Gastgewerbe einen Höchststand erreicht, der von den Betrieben kaum noch zu schultern ist. Hierzu tragen auch die ständigen Steigerungen der Vergütungssätze für die Musiknutzung bei. Nutzer und Nutzervereinigungen sind bei den von GEMA, GVL oder VG Media in letzter Zeit geforderten Tariferhöhungen nicht ausreichend geschützt. Dies beeinträchtigt die Akzeptanz des Urheberrechts und der Verwertungsgesellschaften in steigendem Maße.

  • Nutzervereinigungen können die Angemessenheit von Tarifen zwar gerichtlich überprüfen; das Verfahren dauert jedoch mehrere Jahre und ist sehr teuer.
  • In der Zwischenzeit werden die Tarife angewandt und die Nutzer müssen das erhöhte Entgelt bezahlen. Da die Nutzer auf die Einräumung der Rechte angewiesen sind, haben sie keine Alternativen. In der Praxis werden manchmal Interimsvereinbarungen abgeschlossen, die Verwertungsgesellschaften sind hierzu aber nicht verpflichtet.
  • Das Gesetz sieht vor, dass Nutzer den streitigen Teil der Vergütung hinterlegen können (§ 11 Abs. 2 UrhWG). Das ändert aber nichts daran, dass die von der Verwertungsgesellschaft geforderten Beträge zunächst aufgebracht werden müssen. Dies ist vielen Nutzern, z.B. bei der GEMA-Tarifreform, schlicht nicht möglich. Sie müssten ihren Betrieb schließen oder Veranstaltungen absagen, auch wenn später festgestellt wird, dass der veröffentlichte Tarif weit überhöht ist.
  • Wenn Gerichte später feststellen, dass Tarife überhöht sind, werden sie auf ein angemessenes Maß reduziert. Die Verwertungsgesellschaften haben ansonsten keinerlei Nachteil. Sie können risikolos überhöhte Tarife aufstellen, um zu schauen, was davon bei Gericht übrig bleibt.
  • Für den Fall, dass eine Nutzung die Rechte unterschiedlicher Rechteinhaber berührt, müssen Nutzer an unterschiedliche Verwertungsgesellschaften zahlen. Das Urheberrecht sieht nur in Sonderfällen vor, dass die Vergütung einheitlich festzustellen ist bzw. dass Nutzer mit allen beteiligten Rechtsinhabern einen gemeinsamen Vertrag schließen können. Die Nutzer können daher die Gesamtbelastung nicht kalkulieren. Preiserhöhungen einer Verwertungsgesellschaft führen darüber hinaus zu einer fast automatischen Preiserhöhungsspirale bei den Tarifen der anderen Verwertungsgesellschaften, die in ihrer Gesamtwirkung von den Gerichten praktisch nicht kontrollierbar ist. Auch Nutzervereinigungen haben keinen Anspruch darauf, einen einheitlichen Vertrag mit allen Rechteinhabern zu schließen, der die Rechte umfassend klärt und die Vergütung insgesamt festlegt.
  • Die Aufsicht über die Tarifaufstellung der Verwertungsgesellschaften bedarf in jeder Beziehung einer Stärkung.

Der DEHOGA und die Bundesvereinigung der Musikveranstalter fordern mehr Aufsicht und Kontrolle über die Verwertungsgesellschaften und sorgfältige Prüfung der von den Verwertungsgesellschaften einseitig festgelegten Tarife. Die Tarife müssen angemessen sein und ihre Erhöhung muss sich an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und an der wirtschaftlichen Nutzung der musikalischen Urheberrechte orientieren.

 

GEMA

GEMA-Tarifveränderungen ab 2018

Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV), die größte Musiknutzervereinigung in Deutschland, in der sich z.B. DEHOGA, HDE und andere Verbände zusammengeschlossen haben, musste in 2017 erneut Tarife bzw. Tarifveränderungen mit der GEMA verhandeln, die sukzessive in 2018 (je nach Fälligkeit der bestehenden Lizenzverträge) zur Anwendung kommen.

Bei Veranstaltungen mit Verzehrzwang gelang es dem DEHOGA die GEMA nun endlich davon zu überzeugen, dass nicht nur Speisen, sondern auch Getränke, die in einem Pauschalpreis inkludiert sind, bei der GEMA-Berechnung in Abzug zu bringen sind! Weitere Details stehen in einem für Verbandsmitglieder erstellten Merkblatt.

Für die Nutzung von Tonträger- und/oder Radiomusik in Sanitäranlagen wurde mit der GEMA ein neuer, einheitlicher Beschallungstarif WR-San verhandelt, der jeweils Herren-, Damen-, Unisex- und ggfls. Behindertentoilette sowie Wasch- und Wickelräume als eine Sanitäranlage umfasst und bei 50 Euro pro Anlage/Jahr liegt. Der Tarif VR-Ö für die Vervielfältigung von Musik erhöht sich von 0,13 Euro auf 0,14 Euro je Werk bzw. von 55 Euro auf 59 Euro für die 500 Werke-Pauschale.

Der Tarif U-St (Stadtfeste, Straßenfeste und sonstige Veranstaltungen im Freien) erhöht sich geringfügig von 81,55 Euro auf 82,40 Euro je 500 qm Veranstaltungsfläche. Zur Klarstellung: der Anwendungsbereich umfasst öffentliche wie auch private Plätze, wobei ganzjährig oder nur saisonal gastronomisch bewirtschaftete Flächen (z.B. Biergärten), wie auch Festivals oder Konzerte nicht unter diesen Tarif fallen. Bei der Flächenberechnung für „sonstige Veranstaltungen im Freien" wird zukünftig nur die zur Veranstaltung zugängliche Fläche zugrunde gelegt.

Der Tarif U für regelmäßige Musikaufführungen mit Musikern ohne Tanz, ohne Eintrittsgeld und ohne Veranstaltungscharakter (Barpianistentarif) kommt zukünftig nur noch zur Anwendung, wenn kein elektronisches Musikinstrument und keine elektronische Verstärkeranlage genutzt wird.

Weitere GEMA-Forderungen, die zu Veränderungen und Kostensteigerungen in anderen Tarifen geführt hätten, konnten im Interesse der Verbandsmitglieder abgewehrt werden. Alle weiteren Tarife (z.B. für Einzelveranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik, Hintergrundmusik, Radio, Musik in Musikkneipen oder Discotheken etc.) unterliegen mehrjähriger Einführungsphasen und erhöhen sich entsprechend den in den letzten Jahren getroffenen Vereinbarungen. Die ansonsten noch verbliebenen Tarife (z.B. Fernsehtarif, Hotelsendetarif etc.) erhöhen sich ab 1.1.2018 um 2,0 %.

Über -aus Sicht des DEHOGA und der BVMV- zwingend notwendige Strukturveränderungen im Tarif FS (Fernsehen) konnte hingegen keine Verständigung mit der GEMA erzielt werden. Nach einem ergebnislosen Verhandlungszeitraum von fast 4 Jahren wird der DEHOGA/die BVMV daher gegen die GEMA in 2018 ein Verfahren vor der urheberrechtlichen Schiedsstelle einleiten und entsprechende Änderungen und Anpassungen einfordern. Der bestehende Tarif Fernsehen gilt während dieser Zeit unverändert weiter mit allen Vorteilen/Nachlässen für Verbandsmitglieder. Über den Ausgang des Verfahrens wird die DEHOGA informieren.

GEMA-Handbuch

Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter gibt zusammen mit der GEMA aus informationspolitischen Gründen ein GEMA Handbuch heraus. Das Handbuch soll den Mitgliedern der Bundesvereinigung, den Musikveranstaltern, den GEMA-Bezirksdirektionen und -Außenstellen die Anwendung der Tarife bzw. die Überprüfung der Verträge und Rechnungen erleichtern. In schwierigen Einzelfällen ist grundsätzlich die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes zur Beratung hinzuzuziehen. Mitglieder können das GEMA-Handbuch über den jeweiligen DEHOGA-Landesverband beziehen.

 

GVL

Die GVL ist die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (Interpreten, Musiker, Tonträgerhersteller, Schauspieler). Die GEMA übernimmt für die GVL das Gebühren-Inkasso. Die Gebühren für die GVL betragen grundsätzlich 20 Prozent der jeweiligen GEMA-Tarife. Für die Tarife von Hörfunk, Fernsehen und Großbildschirmen sowie für den Discothekentarif beträgt der GVL-Aufschlag 26 Prozent.
Gebührenerhöhung für Musiknutzung unzulässig

Millionenbelastungen abgewehrt – OLG München weist GVL-Klage zurück

Das ist ein großer Erfolg für alle Musikveranstalter und Musiknutzer in Deutschland. Nach einem Instanzenmarathon hat das OLG München im Oktober 2015 mit seinem Urteil den utopischen Forderungen der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) eine klare Absage erteilt und die bisherigen Gebühren als angemessen bestätigt. Das ist ein klares Signal gegen die ausufernde Gebührenpolitik der urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften.

Mehr Infos dazu in der Pressemitteilung.

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VG Wort

Die Verwertungsgesellschaft Wort nimmt die Rechte für jede persönliche Darbietung eines Sprachwerkes wahr. Die VG Wort hat das Inkasso für die öffentliche Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen sowie für die Weiterleitung von Rundfunk- und Fernsehsendungen, Tonträgern, Bildtonträgern etc. mittels Verteileranlagen auf Hotelzimmer auf die GEMA übertragen.

Die Vergütungen betragen zwei Euro pro Zimmer/Jahr. Verbandsmitglieder zahlen lediglich einen ermäßigten Satz von 1,60 Euro pro Zimmer/Jahr.


VG Media

Die VG Media ist die Verwertungsgesellschaft der privaten Medienunternehmen. Sie vertritt die Urheber- und Leistungsschutzrechte nahezu aller deutschen und mehrerer internationaler privater TV- und Radiosender.

Radio und Fernsehen – neue Tarife der VG Media

Die VG Media fordert bereits seit 2013 einen neuen Zuschlag auf die GEMA-Tarife für TV und Radio, da ihr offensichtlich entsprechende Filmurheberrechte und Moderatorenrechte der privaten Fernseh- und privaten Radiosender übertragen wurden. In sehr schwierigen und über 1,5 Jahre dauernden Verhandlungen konnten jetzt der DEHOGA und die Bundesvereinigung der Musikveranstalter mit der VG Media eine Übergangsregelung treffen, bis gegebenenfalls durch die Aufsichtsbehörde oder die Gerichte abschließend geklärt ist, wie viele Rechte die VG Media tatsächlich hat, wie diese zu bewerten sind und ob dann die Tarife der anderen Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL, VG Wort) noch angemessen sind, Ab dem 1.1.2015 wird die VG Media auf die jeweiligen GEMA-TV-Tarife einen Zuschlag für Verbandsmitglieder von 20 % (Nichtmitglieder 25 %) sowie auf die jeweiligen GEMA-Radio-Tarife einen Zuschlag in Höhe von 12 % (Nichtmitglieder 15 %) erheben. Das Inkasso wird von der GEMA durchgeführt. Für Verbandsmitglieder konnten deutlich höhere Forderungen und insbesondere Nachforderungen für die letzten 2 Jahre abgewehrt werden. Nichtmitglieder müssen hingegen mit entsprechenden Nachforderungen rechnen.

Hotelsendetarif – deutliche Erhöhungen abgewehrt

Gegen massive Erhöhungen im Hotelsendetarif hatten sich der DEHOGA und die Bundesvereinigung der Musikveranstalter zur Wehr gesetzt und in den letzten 2,5 Jahren ein Schiedsstellenverfahren gegen die VG Media geführt. Mit Erfolg! Die Forderung der VG Media in Höhe von 8,70 Euro pro Zimmer/Jahr ist genauso vom Tisch, wie Nachforderungen für die Jahre 2012 und 2013. Dadurch konnten der Hotellerie mehrere Millionen Euro erspart bleiben. Nach Vorliegen der Schiedsstellenentscheidung einigten sich die Verbände jetzt mit der VG Media auf eine Gebühr -wie in 2014- in Höhe von nur 6,00 Euro pro Zimmer/Jahr bis Ende 2019.


ZWF

Die Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (ZWF) ist ein Zusammenschluss von fünf Verwertungsgesellschaften (u.a. auch VG Bild-Kunst), die die Rechte der bildenden Künstler, Fotografen, Grafikdesigner, aber auch der am Film beteiligten Urheber wie Regie, Kamera, Schnitt, Bühnenbild oder Kostüm wahrnehmen. Auch mit der ZWF konnte eine Verlängerung des bestehenden Gesamtvertrages bis Ende 2018 vereinbart werden. Die Gebühren für die ZWF betragen seit dem 1. Januar 2018 für die Kabelweiterleitung von Fernsehsendungen in Hotelzimmer 8,80 Euro pro Zimmer/Jahr. Verbandsmitglieder zahlen einen reduzierten Betrag in Höhe von nur 7,05 Euro pro Zimmer/Jahr. Die ZWF hat das Inkasso auf die GEMA übertragen.

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