GEMA
GEMA-Tarifveränderungen ab 2018
Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV), die größte Musiknutzervereinigung in Deutschland, in der sich z.B. DEHOGA, HDE und andere Verbände zusammengeschlossen haben, musste in 2017 erneut Tarife bzw. Tarifveränderungen mit der GEMA verhandeln, die sukzessive in 2018 (je nach Fälligkeit der bestehenden Lizenzverträge) zur Anwendung kommen.
Bei Veranstaltungen mit Verzehrzwang gelang es dem DEHOGA die GEMA nun endlich davon zu überzeugen, dass nicht nur Speisen, sondern auch Getränke, die in einem Pauschalpreis inkludiert sind, bei der GEMA-Berechnung in Abzug zu bringen sind! Weitere Details stehen in einem für Verbandsmitglieder erstellten Merkblatt.
Für die Nutzung von Tonträger- und/oder Radiomusik in Sanitäranlagen wurde mit der GEMA ein neuer, einheitlicher Beschallungstarif WR-San verhandelt, der jeweils Herren-, Damen-, Unisex- und ggfls. Behindertentoilette sowie Wasch- und Wickelräume als eine Sanitäranlage umfasst und bei 50 Euro pro Anlage/Jahr liegt. Der Tarif VR-Ö für die Vervielfältigung von Musik erhöht sich von 0,13 Euro auf 0,14 Euro je Werk bzw. von 55 Euro auf 59 Euro für die 500 Werke-Pauschale.
Der Tarif U-St (Stadtfeste, Straßenfeste und sonstige Veranstaltungen im Freien) erhöht sich geringfügig von 81,55 Euro auf 82,40 Euro je 500 qm Veranstaltungsfläche. Zur Klarstellung: der Anwendungsbereich umfasst öffentliche wie auch private Plätze, wobei ganzjährig oder nur saisonal gastronomisch bewirtschaftete Flächen (z.B. Biergärten), wie auch Festivals oder Konzerte nicht unter diesen Tarif fallen. Bei der Flächenberechnung für „sonstige Veranstaltungen im Freien" wird zukünftig nur die zur Veranstaltung zugängliche Fläche zugrunde gelegt.
Der Tarif U für regelmäßige Musikaufführungen mit Musikern ohne Tanz, ohne Eintrittsgeld und ohne Veranstaltungscharakter (Barpianistentarif) kommt zukünftig nur noch zur Anwendung, wenn kein elektronisches Musikinstrument und keine elektronische Verstärkeranlage genutzt wird.
Weitere GEMA-Forderungen, die zu Veränderungen und Kostensteigerungen in anderen Tarifen geführt hätten, konnten im Interesse der Verbandsmitglieder abgewehrt werden. Alle weiteren Tarife (z.B. für Einzelveranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik, Hintergrundmusik, Radio, Musik in Musikkneipen oder Discotheken etc.) unterliegen mehrjähriger Einführungsphasen und erhöhen sich entsprechend den in den letzten Jahren getroffenen Vereinbarungen. Die ansonsten noch verbliebenen Tarife (z.B. Fernsehtarif, Hotelsendetarif etc.) erhöhen sich ab 1.1.2018 um 2,0 %.
Über -aus Sicht des DEHOGA und der BVMV- zwingend notwendige Strukturveränderungen im Tarif FS (Fernsehen) konnte hingegen keine Verständigung mit der GEMA erzielt werden. Nach einem ergebnislosen Verhandlungszeitraum von fast 4 Jahren wird der DEHOGA/die BVMV daher gegen die GEMA in 2018 ein Verfahren vor der urheberrechtlichen Schiedsstelle einleiten und entsprechende Änderungen und Anpassungen einfordern. Der bestehende Tarif Fernsehen gilt während dieser Zeit unverändert weiter mit allen Vorteilen/Nachlässen für Verbandsmitglieder. Über den Ausgang des Verfahrens wird die DEHOGA informieren.
GEMA-Handbuch
Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter gibt zusammen mit der GEMA aus informationspolitischen Gründen ein GEMA Handbuch heraus. Das Handbuch soll den Mitgliedern der Bundesvereinigung, den Musikveranstaltern, den GEMA-Bezirksdirektionen und -Außenstellen die Anwendung der Tarife bzw. die Überprüfung der Verträge und Rechnungen erleichtern. In schwierigen Einzelfällen ist grundsätzlich die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes zur Beratung hinzuzuziehen. Mitglieder können das GEMA-Handbuch über den jeweiligen DEHOGA-Landesverband beziehen.
GVL
Die GVL ist die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (Interpreten, Musiker, Tonträgerhersteller, Schauspieler). Die GEMA übernimmt für die GVL das Gebühren-Inkasso. Die Gebühren für die GVL betragen grundsätzlich 20 Prozent der jeweiligen GEMA-Tarife. Für die Tarife von Hörfunk, Fernsehen und Großbildschirmen sowie für den Discothekentarif beträgt der GVL-Aufschlag 26 Prozent.
Gebührenerhöhung für Musiknutzung unzulässig
Millionenbelastungen abgewehrt – OLG München weist GVL-Klage zurück
Das ist ein großer Erfolg für alle Musikveranstalter und Musiknutzer in Deutschland. Nach einem Instanzenmarathon hat das OLG München im Oktober 2015 mit seinem Urteil den utopischen Forderungen der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) eine klare Absage erteilt und die bisherigen Gebühren als angemessen bestätigt. Das ist ein klares Signal gegen die ausufernde Gebührenpolitik der urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften.
Mehr Infos dazu in der Pressemitteilung.
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VG Wort
Die Verwertungsgesellschaft Wort nimmt die Rechte für jede persönliche Darbietung eines Sprachwerkes wahr. Die VG Wort hat das Inkasso für die öffentliche Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen sowie für die Weiterleitung von Rundfunk- und Fernsehsendungen, Tonträgern, Bildtonträgern etc. mittels Verteileranlagen auf Hotelzimmer auf die GEMA übertragen.
Die Vergütungen betragen zwei Euro pro Zimmer/Jahr. Verbandsmitglieder zahlen lediglich einen ermäßigten Satz von 1,60 Euro pro Zimmer/Jahr.
VG Media
Die VG Media ist die Verwertungsgesellschaft der privaten Medienunternehmen. Sie vertritt die Urheber- und Leistungsschutzrechte nahezu aller deutschen und mehrerer internationaler privater TV- und Radiosender.
Radio und Fernsehen – neue Tarife der VG Media
Die VG Media fordert bereits seit 2013 einen neuen Zuschlag auf die GEMA-Tarife für TV und Radio, da ihr offensichtlich entsprechende Filmurheberrechte und Moderatorenrechte der privaten Fernseh- und privaten Radiosender übertragen wurden. In sehr schwierigen und über 1,5 Jahre dauernden Verhandlungen konnten jetzt der DEHOGA und die Bundesvereinigung der Musikveranstalter mit der VG Media eine Übergangsregelung treffen, bis gegebenenfalls durch die Aufsichtsbehörde oder die Gerichte abschließend geklärt ist, wie viele Rechte die VG Media tatsächlich hat, wie diese zu bewerten sind und ob dann die Tarife der anderen Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL, VG Wort) noch angemessen sind, Ab dem 1.1.2015 wird die VG Media auf die jeweiligen GEMA-TV-Tarife einen Zuschlag für Verbandsmitglieder von 20 % (Nichtmitglieder 25 %) sowie auf die jeweiligen GEMA-Radio-Tarife einen Zuschlag in Höhe von 12 % (Nichtmitglieder 15 %) erheben. Das Inkasso wird von der GEMA durchgeführt. Für Verbandsmitglieder konnten deutlich höhere Forderungen und insbesondere Nachforderungen für die letzten 2 Jahre abgewehrt werden. Nichtmitglieder müssen hingegen mit entsprechenden Nachforderungen rechnen.
Hotelsendetarif – deutliche Erhöhungen abgewehrt
Gegen massive Erhöhungen im Hotelsendetarif hatten sich der DEHOGA und die Bundesvereinigung der Musikveranstalter zur Wehr gesetzt und in den letzten 2,5 Jahren ein Schiedsstellenverfahren gegen die VG Media geführt. Mit Erfolg! Die Forderung der VG Media in Höhe von 8,70 Euro pro Zimmer/Jahr ist genauso vom Tisch, wie Nachforderungen für die Jahre 2012 und 2013. Dadurch konnten der Hotellerie mehrere Millionen Euro erspart bleiben. Nach Vorliegen der Schiedsstellenentscheidung einigten sich die Verbände jetzt mit der VG Media auf eine Gebühr -wie in 2014- in Höhe von nur 6,00 Euro pro Zimmer/Jahr bis Ende 2019.
ZWF
Die Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (ZWF) ist ein Zusammenschluss von fünf Verwertungsgesellschaften (u.a. auch VG Bild-Kunst), die die Rechte der bildenden Künstler, Fotografen, Grafikdesigner, aber auch der am Film beteiligten Urheber wie Regie, Kamera, Schnitt, Bühnenbild oder Kostüm wahrnehmen. Auch mit der ZWF konnte eine Verlängerung des bestehenden Gesamtvertrages bis Ende 2018 vereinbart werden. Die Gebühren für die ZWF betragen seit dem 1. Januar 2018 für die Kabelweiterleitung von Fernsehsendungen in Hotelzimmer 8,80 Euro pro Zimmer/Jahr. Verbandsmitglieder zahlen einen reduzierten Betrag in Höhe von nur 7,05 Euro pro Zimmer/Jahr. Die ZWF hat das Inkasso auf die GEMA übertragen.