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Links & Infos

(Quelle: AHGZ, 13.03.2020) Der Bundestag hat in einem Schnellverfahren die Lockerung der Regelungen für die Kurzarbeit beschlossen. So können mehr Unternehmen als bisher die Leistung der Bundesagentur für Arbeit beantragen.

Das sind die wichtigsten Punkte:

  • Kurzarbeitergeld, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind
  • Sozialbeiträge sollen von der BA erstattet werden.
  • Auch für Leiharbeiter soll Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
  • Verzicht den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes vollständig oder teilweise
  • Arbeitsagentur übernimmt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent.
  • Das "konjunkturelle Kurzarbeitergeld" gibt es höchstens für zwölf Monate und nur, wenn "unabwendbare Ereignisse" vorliegen.
  • Grundsätzlich braucht man für den Antrag die Zustimmung aller Mitarbeiter. Wurde das Kurzarbeitergeld bewilligt, übernimmt der Unternehmer nur das Bruttogehalt für die tatsächlich geleisteten Stunden ("Kurzlohn"). Den Verdienstausfall für die fehlende Arbeitszeit gleicht die Arbeitsagentur teilweise aus.
  • Ist die Kurzarbeit bzw. das Kurzarbeitergeld zugesagt, muss das Unternehmen monatlich die Abrechnungslisten für jeden Mitarbeiter einreichen. Wichtig: Der Unternehmer muss Kurzlohn und Kurzarbeitergeld selbst berechnen und zunächst auszahlen. Das Kurzarbeitergeld bekommt er dann erstattet.

Jetzt Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen!

(Quelle: tagesschau.de, 16.03.2020) Laut Bundesarbeitsminister Heil kann das Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Krise kurzfristig fließen und bereits jetzt beantragt werden. Es tritt rückwirkend zum 1. März in Kraft und wird auch rückwirkend ausgezahlt. Weiterhin teilte das Justizministerium mit, dass die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden soll um von der Corona-Krise betroffene Unternehmen vor Insolvenzen zu schützen.  mehr... (externer Link)


DEHOGA Merkblatt "Kurzarbeit aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus" (Stand: 17. März)


Bundesagentur für Arbeit: Kurzarbeitergeld


Wie erhalte ich Kurzarbeitergeld?


1. Vereinbarung vom Mitarbeiter unterschreiben lassen

2. Anzeige über Arbeitsausfall rückwirkend bis 1. März langfristig für halbes oder ganzes Jahr

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Hotline 0152 / 22 34 43 83


Service-Hotline des Arbeitgeber-Service

TELEFON: 0800 45 55 520 (8:00 bis 18:00 Uhr)

Anmerkung: nach dem Start des Informationstextes können Sie die Taste 2 drücken um mit einem Mitarbeiter verbunden zu werden.


Die vbw - Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V. hat auf ihrer Seite ein Videotutorial zum Ausfüllen der Anzeige von Kurzarbeit und der Gewährung von Kurzarbeitergeld online gestellt. (Quelle: vbw-bayern.de)

 


Formulare:

Vorlage Betriebsvereinbarung (.docx)

Anzeige über Arbeitsausfall

Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) - Leistungsantrag

Merkblatt der Agentur für Arbeit

Mitarbeiter müssen wegen Kindern, deren Schule/Kita geschlossen ist, die Betreuung übernehmen.
Maßnahmen:

  • 1. Abbau Überstunden oder Aufbau Negativstunden
  • 2. Vereinbarung Homeoffice
  • 3. bezahlten Urlaub nehmen
  • 4. unbezahlten Urlaub nehmen
  • 5. Der Arbeitgeber schafft einheitliche Kulanzregelung (z.B. Lohnfortzahlung für ½ Wochen)

Gilt für Arbeitnehmer

Schritte:
Anzeigepflicht des Arbeitnehmers! Sonst Abmahnung und Kündigung als Folge mögl. Eltern sollen zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung durch anderen Elternteil). Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB). D. h. in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.

ABER: Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus kurzfristig und unverschuldet persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann.

Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (3-5 Tage) ergeben. Zudem kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein. Dann gibt es auch keine Lohnfortzahlung.

Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt. Dies erfordert die Zustimmung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer kann sich nicht selbst freistellen.

Die Mitnahme des Kindes mit zur Arbeit erfordert die ausdrückliche Erlaubnis/Zustimmung des Arbeitgebers.

Prinzipiell wird im Falle eines Verdachtes oder eines bestätigten Falls das Gesundheitsamt entsprechende Anweisungen geben, die einer behördlichen Anordnung gleichen und umzusetzen sind. Der Unternehmer ist jedoch gut beraten, wenn er sich im Falle einer tatsächlichen Erkrankung oder eines Verdachtsfalls direkt mit dem jeweiligen Gesundheitsamt aus Eigeninitiative in Verbindung setzt.

Der Mitarbeiter weist Krankheitssymptome auf

Maßnahme:

  • Verweis an örtliches Gesundheitsamt

Gilt für Arbeitnehmer
Schritte:

  • 1. Test durchführen lassen
  • 2. bei Verdacht Krankmeldung (derzeit 7 Tage telefonisch) dann
  • 3. Quarantäneanordnung erhalten

 

Für Mitarbeiter wurde Quarantäne angeordnet

Maßnahmen:

  • Gehalt muss grds. vom Arbeitgeber weitergezahlt werden. +
  • Beantragung Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Gilt für Arbeitnehmer
Schritte:

 

Festgestellte Erkrankung an Covid-19

Maßnahmen:

  • Krankschreibung

Gilt für Arbeitnehmer
Schritte:

  • Ist der Beschäftigte infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt und somit an seiner Arbeitsleistung verhindert, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von sechs Wochen (§ 3 EFZG). Nach diesem Zeitraum haben gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld.
  • Auch bei einer vorherigen Quarantäneanordnung erfolgt dann die "normale" Krankschreibung. Derzeit bei "leichten Erkrankungen der oberen Atemwege" ohne Praxisbesuch mgl. Die Krankmeldung wird zugeschickt.

Branchenspezifische Informationen zum Coronavirus hat der DEHOGA in einem aktualisierten Merkblatt (Stand 11. März 2020) zusammengestellt. Das DEHOGA-Merkblatt beantwortet die wichtigsten Fragen vertrags-, arbeits- und versicherungsrechtlicher Art.


Die gastgewerblichen Betriebe in Sachsen kämpfen mit massiven Umsatzeinbrüchen aufgrund des Corona Virus. Wir wissen, dass Sie selbst alles Notwendige tun, wollen aber doch versuchen Ihnen den einen oder anderen Ratschlag für Ihr Krisenmanagement zu geben.


Die Bundesagentur für Arbeit hat ein Informationsblatt zur Fragen und Antworten zur KuG-Neuregelung veröffentlicht (Stand 11. März 2020)


DIE ARBEITGEBER Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-verbände (BDA) hat ein Informationsblatt über Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie veröffentlicht (Stand 2. März 2020).


Infektionsschutz - Inneres, Soziales und Gesundheit (LDS)


Die sächsische Finanzverwaltung zu steuerlichen Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge des Corona-Virus


Bundesagentur für Arbeit


Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19

  • Empfehlungen zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19


Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr


Die Bürgschaftsbank Sachsen informiert auf Ihrer Website über Express Liquidität. Die Sonderkonditionen gelten nur für aktuellen und besonderen Hilfsbedarf infolge des Corona-Virus.

  • Bürgschaftsbank Sachsen - Express Liquidität

Informationsseiten der sächsischen IHK´s zum Coronavirus

Ein- und Ausreisebeschränkungen Tschechische Republik

Grenzkontrollen und Grenzübergänge

Ab dem 14.3.2020 um 0.00 Uhr dürfen Ausländer aus Risikogebieten nicht nach Tschechien einreisen.

Ebenfalls ab dem 14.3.2020 um 0.00 Uhr dürfen tschechische Staatsbürger nicht in Risikogebiete ausreisen.

Zu den Risikogebieten zählen aus tschechischer Sicht ab dem 12.3.2020: China, Südkorea, Iran, Italien, Spanien, Österreich, Deutschland, Niederlande, Schweiz, Schweden, Norwegen, Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien.

Die Grenzen können nur an bestimmten Grenzübergängen zwischen Deutschland und Tschechien überquert werden.

Geöffnete Grenzübergänge (Straßen und Autobahnen):

  • Strážný - Phillippsreut
  • Pomezí nad Ohrí - Schirnding
  • Rozvadov-dálnice - Waidhaus
  • Folmava – Furth im Wald/Schafberg
  • Železná Ruda – Bayerisch Eisenstein
  • Krásný Les – Breitenau (A 17)
  • H. Sv. Šebestiána – Reitzenhain

Geöffnete Grenzübergänge (primär für Grenzpendler gedacht) in der Zeit von 5.00 – 23.00 Uhr):

  • Všeruby – Eschlam
  • Jiríkov – Neugersdorf
  • Vojtanov –Schönberg
  • Cínovec - Altenberg
  • Bozí Dar - Oberwiesenthal

Ausnahmen in den Reisebeschränkungen

Auf Grundlage des Beschlusses der Tschechischen Regierung nachfolgende Ausnahmen – u.a. für Pendler - getroffen:

a.) Das Verbot der Einreise in die Tschechische Republik gilt nicht für:

  • Internationale Frachttransporte, LKW-Fahrer, Bus-Fahrer, Besatzungen von Flugzeugen, Zugführer, Bahnmitarbeiter, Schiffsbesatzungen, Mitarbeiter in der Straßenerhaltung und Wartung,
  • Mitglieder gemäß der Wiener Vereinbarung über diplomatische Kontakte, Mitglieder der Konsularbehörden gem. Vereinbarung über die konsularische Zusammenarbeit, Mitarbeiter internationaler Organisationen inklusive ihrer Familienmitglieder,
  • Mitarbeiter bei Rettungskräften wie Feuerwehr, Notfall und Bergrettung
  • Personen die nachweislich regelmäßig die Grenze überqueren, vor allem Grenzpendler bis zu 50 km im Inland,
  • deutsche und österreichische Bürger welche regelmäßig die Grenze überqueren, vor allem Grenzpendler bis zu 50 km von der Staatsgrenze,
  • Experten welche im Kampf gegen Epidemien eingesetzt werden sowie die humanitärer und medizinischer Kräfte,
  • Mitglieder des Europäischen Parlaments.

b.) Das Verbot, Risikogebiete (auch Deutschland) zu betreten bezieht sich nicht auf:

  • Ausländer mit dauerhaften oder vorübergehendem Aufenthalt über 90 Tage welche ausreisen möchten, allerdings werden diese nicht berechtigt sein, die Tschechische Republik während der Dauer des Notstands wieder zu betreten,
  • auf Bürger der Tschechischen Republik mit nachgewiesener Aufenthaltserlaubnis im Risikogebiet,
  • auf Mitarbeiter aus der Diplomatie, Verwaltungsmitarbeiter, Konsularbeamte und technische Mitarbeiter inklusive deren Familien nach § 2 des Gesetzes Nr. 150/2017 über ausländische Dienste,
  • Internationale Frachttransporte, Fahrer von LKW, Busfahrer, Besatzungen von Flugzeugen, Zugführer, Bahnmitarbeiter, Schiffsbesatzungen, Mitarbeiter in der Straßenerhaltung und Wartung,
  • Mitglieder gemäß der Wiener Vereinbarung über diplomatische Kontakte, Mitglieder der Konsularbehörden gem. Vereinbarung über die konsularische Zusammenarbeit, Mitarbeiter internationaler Organisationen inklusive ihrer Familienmitglieder,
  • Mitarbeiter bei Rettungskräften wie Feuerwehr, Notfall und Bergrettung
  • Personen die nachweislich regelmäßig die Grenze überqueren, vor allem Grenzpendler bis zu 50 km im Inland
  • Deutsche und österreichische Bürger welche regelmäßig die Grenze überqueren, vor allem Grenzpendler bis zu 50 km von der Staatsgrenze
  • Experten welche im Kampf gegen Epidemien eingesetzt werden sowie die humanitärer und medizinischer Kräfte,
  • Mitglieder des Europäischen Parlaments.

Um die Ein- und Ausreise tschechischer Mitarbeiter (Pendler) zu gewährleisten, empfehlen wir den Mitgliedsunternehmen, den betreffenden Mitarbeitern eine Bestätigung auszustellen und zu übergeben, dass sie in dem deutschen Betrieb beschäftigt sind und regelmäßig zwischen Tschechien und Deutschland pendeln.


Ein- und Ausreisebeschränkungen Polen

Eine Einreise nach Polen ist nur noch folgenden Personengruppen erlaubt, die zudem bei der Einreise ihre Kontaktdaten inkl. Rufnummer angeben und sich direkt nach der Einreise in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen.

  • Polnische Staatsbürger
  • Ausländer, die Ehepartner oder Kinder polnischer Staatsbürger sind oder von denen dauerhaft betreut werden
  • Ausländer, die eine KARTA POLAKA besitzen
  • Diplomaten und ihre Familienmitglieder
  • Ausländer, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in POL verfügen
  • Ausländer, die über eine Arbeitsgenehmigung in POL verfügen
  • Personen, die eine Sondergenehmigung des Hauptkommandanten des Grenzschutzes haben
  • Ausländer, die ein Transportmittel fahren, das zur Güterbeförderung dient.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht u.a. für Berufspendler

Nach den SACHSENMETALL aktuell vorliegenden Informationen gilt für polnische Berufspendler nach Deutschland folgende Ausnahmeregelung von der grundsätzlich geltenden Quarantänepflicht:

„Die Quarantäne ist im Fall des Grenzübertritts durch eine Person, die einer beruflichen Tätigkeit in einem Nachbarstaat nachgeht, darunter durch einen Fahrer im Straßentransport, nicht verpflichtend."

Dies bedeutet, dass polnische Staatsbürger, die in Unternehmen in Deutschland beschäftigt sind, berechtigt sind wieder in die polnische Republik einzureisen, ohne verpflichtend 14 Tage in Quarantäne zu müssen.

Aktuell liegen uns allerdings keine Informationen dahingehend vor, ob es eine Beschränkung gibt, wie weit sich die Arbeitsstelle in Deutschland von der Grenze liegen darf. In Tschechien beträgt die Grenze z.B. bei 50 km.

Mögliche Probleme bei der Umsetzung der Ausnahmeregelung

Die deutsche Botschaft in Warschau kann allerdings gelegentliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieses Rechts an den Grenzübergängen nicht ausschließen.

Berufspendler sind jedoch grundsätzlich (bei vorliegender Arbeitserlaubnis) zur Ein- und Ausreise weiterhin berechtigt und von der Quarantänepflicht befreit. Pendler sollten sich bei auftretenden Schwierigkeiten mit den polnischen Grenzbehörden auf den oben unter 1.) zitierten Satz der entsprechenden Verordnung der polnischen Regierung beziehen.

Arbeitgeberbescheinigung

Um die Ein- und Ausreise polnischer Mitarbeiter (Pendler) zu gewährleisten, empfehlen wir den Mitgliedsunternehmen, den betreffenden Mitarbeitern eine Bestätigung auszustellen und zu übergeben, dass sie in dem deutschen Betrieb beschäftigt sind und regelmäßig berufsmäßig zwischen Polen und Deutschland pendeln. Ein entsprechendes Formular reichen wir Ihnen nach.

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