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Preisangabenverordnung: Endpreise muss auf der Speisekarte

Die Betriebe in Gastronomie und Hotellerie kämpfen mit hohen Kostensteigerungen und sehen sich deshalb in vielen Fällen gezwungen, aktuell ihre Preise anpassen. Von der Idee, dies in Form eines „Zuschlags“ auf alle Preise auf der Speisekarte zu tun, rät der DEHOGA jedoch aus rechtlichen Gründen ab.

Der Fall: Mit einem Zettel in der Speisekarte wollte ein Gastronom seine Gäste auf höhere Preise hinweisen. Auf dem Zettel stand der Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass wir auf alle Preise der vorliegenden Speise- und Getränkekarte 10 % Aufschlag berechnen müssen.“ Der DEHOGA rät von separat ausgewiesenen Aufschlägen ab.

Wer die Preise anheben muss, sollte die Endpreise anpassen und in der Karte selbst ausweisen. „Zuschläge“ auf die in der Karte angegebenen Preise stehen im Widerspruch zur Preisangabenverordnung, an die sich gastgewerbliche Betriebe halten müssen. Diese regelt, dass Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe in ihren Preisverzeichnissen Endpreise (Inklusivpreise) angeben müssen. In der Verordnung ist unter anderem ausdrücklich geregelt, dass „die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise […] das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen“ müssen.

Fazit: Wer seine Preise anpasst, sollte dies auf der Speisekarte tun – und dort Endpreise angeben.

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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