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KUG – Vereinfachte Abschlussprüfungen für März 2020 bis Juni 2022

Um Bürokratie zu reduzieren, werden die Abschlussprüfungen zur Zahlung von Kurzarbeitergeld (KUG) vorrübergehend vereinfacht. Für den Zeitraum März 2020 bis Juni 2022 entfällt die Abschlussprüfung, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzarbeitergeldes und der erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitsausfall 10 000 Euro nicht überschreitet.

Die Abschlussprüfungen der Anträge auf Kurzarbeitergeld müssen seit dem 1. Januar 2023 in bestimmten Fällen nicht mehr durchgeführt werden. Gemäß dem neuen Paragrafen 421c SGB III kann die Entscheidung über die Zahlung von Kurzarbeitergeld, das aufgrund der Corona-Pandemie im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2022 ausgezahlt wurde, auch ohne abschließende Prüfung erfolgen. Die Bedingung: Der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzarbeitergelds und die dem Arbeitgeber erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitsausfall dürfen nicht mehr als 10.000 Euro betragen. Das vereinfachte Verfahren gibt allen Beteiligten Rechtssicherheit sowie mehr Planungssicherheit. Denn erst nach Ende der zeitintensiven Abschlussprüfung wird ansonsten ein abschließender Bescheid erstellt. Für das Unternehmen kann es dann im Falle von zu viel gezahltem KUG zu einer Nachzahlung kommen.
Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2023

Mehr Informationen finden Interessierte hier.

Die Zugangserleichterungen für das KUG wurden bis Ende Juni 2023 verlängert. Bis dahin ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird verzichtet.

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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