Hotline für Gäste & Gastgeber
Montag bis Freitag: 8 - 17 Uhr
* 0,99€/Min. inkl. MwSt. a. d. deutschen Festnetz, Mobilfunk abweichend
Am 1. März 2024 treten eine Reihe der im letzten Jahr verabschiedeten Änderungen bei der Arbeitseinwanderung („Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0“) in Kraft. Für das Gastgewerbe nach Einschätzung des DEHOGA besonders wichtig: Die kurzzeitige kontingentierte Zuwanderung sowie die Beschäftigung von Menschen mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung („Erfahrungssäule“). Diese beiden neuen Aufenthaltstitel haben den Vorteil, dass die darüber eingestellten Menschen keine Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses benötigen. Das öffnet gastgewerblichen Betrieben in Deutschland und interessierten Bewerbern aus Drittstaaten neue Möglichkeiten.
Ein Selbstläufer wird die Arbeitskräfte-Einwanderung trotzdem nicht. Der Rechtsrahmen ist komplex, das Recruiting in Drittstaaten ist aufwändig und teuer. Dienstleister, die dies übernehmen fangen erst langsam an, sich zu etablieren und Betriebe müssen bei ihrer Auswahl und Beauftragung sehr genau hinschauen. Der DEHOGA hat die jeweiligen Bedingungen der jetzt neuen Aufenthaltstitel in kompakten FAQ für Sie dargestellt. Auch die zukünftig noch in Kraft tretenden Neuerungen (insbesondere die Chancenkarte ab 1. Juni 2024) sowie unsere noch nicht erfüllten DEHOGA-Forderungen finden Sie dort. In DEHOGA compact Nr. 09/2024 vom 16. Februar 2024 hatten wir Ihnen zudem bereits erste Verfahrensinformationen für die Kontingentzuwanderung übermittelt.
Gerade rechtzeitig zum Start der zweiten Stufe des FEG 2.0 haben das Bundesinnenministerium seine Anwendungshinweise sowie die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Fachlichen Weisungen aktualisiert und veröffentlicht. Außerdem gibt es auf der Webseite der BA einen neu gestalteten Bereich zum Thema Arbeitskräfte aus dem Ausland.
Dort können Arbeitgeber ab heute die Beantragung der Arbeitserlaubnis bzw. die Anfrage zur Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel im Rahmen des Vorabprüfungsverfahrens online durchführen.
Weiter treten am 1. März 2024 die neuen Regelungen zur Anerkennungspartnerschaft und zur Nebenbeschäftigung bei Studienaufenthalten in Kraft.
Wir sind interessiert an Ihren Erfahrungen mit den neuen Möglichkeiten der Arbeitskräfte-Einwanderung!
Schreiben Sie uns an luthardt(at)dehoga-sachsen.de
Vielen Dank!
Synergien nutzen mit unseren Netzwerkpartnern