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Arbeitszeiterfassung: Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht FAQ

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat auf seiner Internetseite FAQ zum Thema Arbeitszeiterfassung veröffentlicht. Im Mittelpunkt stehen die praktischen Konsequenzen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022 (Az.: 1 ABR 22/21). Danach sind Arbeitgeber im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Hotellerie und Gastronomie müssen bereits seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns 2015 die tägliche Arbeitszeit aller Mitarbeiter aufzeichnen, deren Monatseinkommen 2.958 Euro nicht überschreitet und die nicht nahe Familienangehörige sind.

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Das aktuelle BAG-Urteil enthält diese Ausnahmen jedoch nicht, so dass davon wohl auch Mitarbeiter oberhalb der Verdienstgrenze, Ehepartner und Kinder zusätzlich betroffen sein werden.

Beim „Wie“ haben Arbeitgeber – jedenfalls bis zu einer vom Bundesarbeitsministerium bereits angekündigten gesetzlichen Regelung - noch einen gewissen Gestaltungsspielraum. So bestätigt das BAG die Möglichkeit der Delegation der Erfassung auf die Arbeitnehmer sowie die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Art und Weise der Aufzeichnung bestimmt; eine elektronische Erfassung wird also durch das BAG nicht vorgegeben.   

DEHOGA Forderung: Wochenarbeitszeit

Das Urteil macht einmal mehr deutlich, dass das Arbeitszeitgesetz dringend modernisiert und an die Lebens- und Arbeitswirklichkeit angepasst werden muss. Der DEHOGA fordert, die Woche statt des Tages als Grundlage für die gesetzliche Höchstarbeitszeit im Arbeitszeitgesetz festzulegen. Das entspricht der EU-Arbeitszeitrichtlinie und würde Unternehmen und Beschäftigten ein Mehr an Flexibilität ermöglichen, z.B. im Veranstaltungsgeschäft. Im anstehenden Gesetzgebungsverfahren werden wir uns außerdem für eine möglichst unbürokratische Umsetzung der aktuellen deutschen und europäischen Rechtsprechung im Arbeitszeitgesetz einsetzen. Der Gesetzgeber sollte hier alle zur Verfügung stehenden Spielräume nutzen, um die Aufzeichnung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit so wenig Aufwand wie möglich auszugestalten.

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Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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