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Bestehen Mitteilungspflichten bei der Gas- und Strompreisbremse?

Aktuell erhalten wir und andere DEHOGA-Landesverbände Nachfragen von Mitgliedern, die von ihren Energieversorger pauschal angeschrieben und um Mitteilung von Entlastungsbeträgen oder Übersendung von Selbsterklärungen im Rahmen der Gas- und Strompreisbremse gebeten werden.

Fakt ist: Kleine und mittelgroße Betriebe, die keine großen Verbräuche haben, sind nicht von dieser Mitteilungspflicht betroffen. Die Entlastung erfolgt automatisch über die Energieversorger. Eine aktive Handlung (Mitteilung von Entlastungsbeträgen oder eine Übersendung von Selbsterklärungen) ist nicht erforderlich.

Eine Mitteilungspflicht besteht nur, sofern der Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigt (jeweils separat betrachtet für die Entlastung bei Gas und Strom). Betroffen sind große Verbraucher (RLM-Kunden). Bei der Gaspreisbremse beziehen diese das Gas für 7 Cent (netto) für 70 Prozent des gemessenen Verbrauchs im Jahr 2021. Bei der Strompreisbremse beziehen RLM-Kunden Strom für 13 Cent (netto) für 70 Prozent des gemessenen Verbrauchs im Jahr 2021.  
Der Entlastungsbetrag pro Monat berechnet sich wie folgt: (individueller Netto-Arbeitspreis – garantierter Netto-Arbeitspreis) * Kontingent / 12 Monate.

Über die Umsetzung der Gas- und Strompreisbremse informiert die Bundesregierung in ihren FAQs:
•    FAQ Gaspreisbremse
•    FAQ Strompreisbremse

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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