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Bundesfinanzministerium legt Entwurf für 4. Corona-Steuerhilfegesetz vor

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Entwurf eines 4. Corona-Steuerhilfegesetzes vorgelegt.

Wesentliche Regelungen sind:

# Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert. Damit sind Arbeitgeberzuschüsse (Aufstockung) beim Kurzarbeitergeld bis Ende März 2022 steuerfrei.

# Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert. Für die Jahre 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag von 10 Mio. Euro (bzw. 20 Mio. Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten) für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 beibehalten. Die Änderung führt dazu, dass erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 die Betragsgrenzen auf den alten Rechtsstand von 1 Mio. Euro (bzw. 2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten) zurückgeführt werden.

# Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde verlängert. Sie gilt nun auch für im Jahr 2022 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Die degressive Abschreibung kann anstelle der linearen Abschreibung in Höhe von bis zu dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, in Anspruch genommen werden.

# Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert. Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Durch die Verlängerung der Regelung haben Steuerpflichtige, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise möglicherweise nicht investieren können, die Möglichkeit, die Investitionen in 2023 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.

# Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen werden ebenso um ein weiteres Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und in diesem Zeitraum aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 endenden Wirtschaftsjahres.

# Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenden Fällen wird um weitere drei Monate verlängert.

Quelle: DEHOGA compact Nr. 10/2022

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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