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Bundestag beschließt Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Der Bundestag hat am 21. September 2023 den Gesetzentwurf des schon lange angekündigten Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) in einer vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderten Fassung beschlossen HIER zum Download.

Das Energieeffizienzgesetz legt Ziele für die Senkung des Primär- und Endenergieverbrauchs in Deutschland für 2030 fest. So soll der Endenergieverbrauch im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens 26,5% gesenkt werden.

Neben der öffentlichen Hand und Rechenzentren sind Unternehmen zukünftig insbesondere von folgenden Regelungen betroffen:

Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen:

• Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei Jahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden (7,5 Mio. kWh) sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten. Zulässig sind Energiemanagementsysteme nach DIN EN ISO 50001 bzw. das Eco-Management and Audit Scheme (EMAS). Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes haben die Unternehmen 20 Monate Zeit, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten.

• Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei Jahre von mehr als 2,5 Gigawattstunden (2,5 Mio. kWh) sind verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren Pläne zur möglichen Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen zu erstellen. Dazu müssen sie ein Energieaudit durchführen, wenn sie kein bestehendes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS betreiben (Nicht-KMU sind bereits seit 2015 verpflichtet, ein Energieaudit durchführen). Die Bundesregierung geht davon aus, dass ca. 25.000 Unternehmen in Deutschland einen Energieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden haben.

• Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkotrolle (BAFA) ist berechtigt, bei den betroffenen Unternehmen durch Stichprobenkontrollen innerhalb von vier Wochen Nachweise über die Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen bzw. die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen zu verlangen.

Vermeidung und Verwendung von Abwärme:

Die in Unternehmen bei Produktionsprozessen anfallende Abwärme soll künftig besser genutzt werden. Hierzu werden Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei Jahre von mehr als 2,5 Gigawattstunden verpflichtet, die in ihrem Unternehmen entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und die anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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