Hotline für Gäste & Gastgeber
Montag bis Freitag: 8 - 17 Uhr
* 0,99€/Min. inkl. MwSt. a. d. deutschen Festnetz, Mobilfunk abweichend
Ab dem 20. März sind nur noch Basisschutzmaßnahmen vorgesehen, diese sind durch den Arbeitgeber im betrieblichen Hygienekonzept festzulegen
Es gilt "nur" noch die Corona-Arbeitsschutzverordnung
Diese wurde am 16. März von der Bundesregierung in einer neuen Fassung verabschiedet und gilt ab dem 20. März. Aktuell gibts es nur einen Referentenentwurf - HIER zum DOWNLOAD
Die neue Verordnung sieht jedoch deutlich weniger staatlich festgelegte Maßnahmen vor als die bisherige. Entscheidend ist das Hygienekonzept des Arbeitgebers, das aufgrund der Gefährdungsbeurteilung Basisschutzmaßnahmen festlegen muss. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren, z.B. räumliche Gegebenheiten, zu berücksichtigen.
Folgende konkrete Maßnahmen werden in der Verordnung benannt und sollen vom Arbeitgeber berücksichtigt werden:
# Das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Test in Anspruch zu nehmen
# Die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können (Homeoffice)
# Die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken.
Ferner muss der Arbeitgeber den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen.
Synergien nutzen mit unseren Netzwerkpartnern