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Coronahilfen: Schlussabrechnung für mehrere Coronahilfen ab sofort möglich

Alle Empfänger von November- und Dezemberhilfen, sowie von Überbrückungshilfen I-III können ab sofort über das Antragsportal des Bundes ihre Schlussabrechnung einreichen. Die Einreichung erfolgt wie die Antragstellung über prüfende Dritte (z.B. Steuerberater) und ist verpflichtend bis 31. Dezember 2022 durchzuführen.

Mit der Schlussabrechnung erfolgt ein Abgleich der beantragten Hilfen mit dem tatsächlichen nachträglich festgestellten Anspruch. Je nachdem wie hoch die tatsächlichen Fixkosten und Umsätze in den berücksichtigen Monaten waren, kann es zu einer Rückzahlung oder auch zu einer Nachzahlung kommen. Darüber hinaus können in der Schlussabrechnung fehlerhafte Angaben in der ursprünglichen Antragstellung nachträglich korrigiert werden. Durch einen Import der Antragsdaten kann laut Bundeswirtschaftsministerium die Schlussabrechnung durch den prüfenden Dritten relativ einfach erfolgen. Alle oben angesprochenen Hilfen werden dabei in einem Paket gleichzeitig abgerechnet. Das zweite Paket, welches die Überbrückungshilfe III Plus und die Überbrückungshilfe IV beinhaltet, folgt im Jahresverlauf und muss Stand heute auch bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Weitere Informationen finden Antragssteller auf der Seite des Bundes...

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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