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Eckpunkte des Inflationsausgleichsgesetzes veröffentlicht

Bundesfinanzminister Christian Lindner hat die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Damit sollen inflationsbedingte steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen werden, indem die Steuerlast an die Inflation angepasst wird.

Die Eckpunkte des Inflationsausgleichsgesetzes:

Anhebung Grundfreibetrag:
# Zum 1. Januar 2023 ist eine Anhebung um 285 Euro auf 10.632 Euro vorgesehen.
# Für 2024 wird eine weitere Anhebung um 300 Euro auf 10.932 Euro vorgeschlagen.

Kalte Progression abmildern:
# Die sogenannten Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das heißt, der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 Euro greifen, 2024 soll er auf 63.515 Euro steigen.

So sollen trotz steigender Inflation höhere Einkommen auch tatsächlich bei den Bürgerinnen und Bürgern ankommen, da der Effekt der kalten Progression ausgeglichen wird. Dies gilt nicht für „besonders hohe Einkommen“ (sogenannter Reichensteuersatz) ab 277.836 Euro, diese sind ausdrücklich von der Anpassung ausgenommen.

Im Durchschnitt sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dadurch im nächsten Jahr 192 Euro mehr netto haben als in diesem Jahr, wenn sich ihr Einkommen nicht ändert.

Unterstützung von Familien:
# Der Kinderfreibetrag soll schrittweise für jeden Elternteil von 2022 bis 2024 um insgesamt 264 Euro erhöht werden, bis er zum 1. Januar 2024 bei 2.994 Euro liegt.
# Das Kindergeld wird in den Jahren 2023 bis 2024 schrittweise erhöht: Ab dem 1. Januar 2024 beträgt es monatlich für das erste, zweite und dritte Kind einheitlich 233 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind 250 Euro. Die Erhöhung des Kindergeldes gilt auch für einkommensschwache Familien, welche keine Einkommensteuer zahlen.

Anhebung des Unterhalthöchstbetrags:
# Der Unterhalthöchstbetrag für 2022 wird von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen werden automatisiert.

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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