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Energieeinsparverordnung: Beleuchtungsverbot von 22:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Das Bundeskabinett hatte Ende August zwei Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung verabschiedet. Noch immer herrscht Verwirrung darüber, ob der beleuchtet Namenszug von Hotels und gastronomischen Betrieben ebenfalls von den Maßnahmen der Energieeinsparverordnung betroffen sind.

Fakt ist: Der beleuchtete Namenszug des Betreibes dienst der Sicherheit und Orientierung. Während der Öffnungszeiten muss due Beleuchtung der  Namensschriftzüge erlaubt bleibt, um – insbesondere ortsfremden - Gästen das Auffinden der Hotels und gastronomischen Betriebe zu ermöglichen.

Eine Beschränkungen für das Licht im Gastraum oder der Lobby des Hotels gibt es nicht.

Laut Verordnung wird der Betrieb „beleuchteter und lichtemittierender Werbeanlagen“ in der Zeit von 22 bis 16 Uhr am Folgetag untersagt, soweit er nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Gefahrenabwehr ausnahmsweise zulässig ist. Dies sei im Einzelfall zu entscheiden, so eine Nachricht aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Beurteilung führen die Ordnungsbehörden vor Ort durch.

Verstöße gegen die Energieeinsparverordnung sind grundsätzlich nicht mit einem Bußgeld bewährt. Nach der Rechtsgrundlage der Verordnung, dem Energiesicherungsgesetz, können Bußgelder bei Verstoß gegen eine solche Verordnung nur erlassen werden, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift des Energiesicherungsgesetzes verweist. Dies ist in der Energieeinsparverordnung jedoch nicht der Fall.

Aber ACHTUNG!

Wenn allerdings die Ordnungsbehörden vor Ort auf einen Verstoß aufmerksam werden und einen Betrieb anweisen, die beleuchtete Werbung auszuschalten, und der Betrieb sich vehement weigert, können die Ordnungsbehörden aufgrund der Weigerung, einer behördlichen Anweisung Folge zu leisten, Bußgelder verhängen.  

BITTE!
Wurden Sie bereits kontrolliert? Wurden Auflagen verhängt? Bitte senden Sie uns eine kurze Nachricht an [email protected]
Vielen Dank!

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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