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Entlastungsbeträge für RLM-Kunden: Fristverlängerung bis 31.10.2023

+++ UPDATE +++ 2. Oktober 2023 +++

Fristverlängerung Energiepreisbremse

RLM-Kunden können jetzt noch bis zum 31. Oktober 2023 Anträge auf zusätzliche Entlastungsbeträge stellen

Bei den Energiepreisbremsen für Strom und Gas wird für RLM-Kunden bei der Berechnung des Entlastungskontingents das Jahr 2021 als Referenzjahr zugrunde gelegt. RLM-Kunden besitzen einen sog. RLM-Zähler (für Strom- und/oder Gas). Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100.000 kWh Strom oder mehr als 1,5 Mio. kWh Gas müssen einen RLM-Zähler haben. Bei geringeren Jahresverbräuchen genügt ein sog. SLP-Zähler.

Das Referenzjahr wurde seitens des DEHOGA heftig kritisiert, da im Jahr 2021 durch coronabedingte Betriebsschließungen und aufgrund der Flutkatastrophe in Teilen des Landes massiv weniger Strom und Gas verbraucht wurde als vor den Krisen, also beispielsweise im Jahr 2019.

 

Der Gesetzgeber hat für RLM-Kunden einen Entlastungsbetrag zugestanden, wenn der Energieverbrauch 2021 mindestens 40 Prozent geringer war als 2019. Die Antragsfrist läuft bis 30. September 2023!

Bei den Energiepreisbremsen für Strom und Gas wird für RLM-Kunden bei der Berechnung des Entlastungskontingents das Jahr 2021 als Referenzjahr zugrunde gelegt. RLM-Kunden besitzen einen sog. RLM-Zähler (für Strom- und/oder Gas). Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100.000 kWh Strom oder mehr als 1,5 Mio. kWh Gas müssen einen solchen RLM-Zähler haben. Bei geringeren Jahresverbräuchen genügt ein sog. SLP-Zähler.

Das Referenzjahr wurde seitens des DEHOGA heftig kritisiert, da im Jahr 2021 durch coronabedingte Betriebsschließungen und aufgrund der Flutkatastrophe in Teilen des Landes massiv weniger Strom und Gas verbraucht wurde, also vor den Krisen, also beispielsweise im Jahr 2019.

Der Gesetzgeber hat jedoch für RLM-Kunden lediglich einen zusätzlichen Entlastungsbetrag zugestanden, wenn die Gas- und/oder Stromverbräuche im Jahr 2021 mindestens 40 Prozent geringer waren als im Jahr 2019.

Dieser zusätzliche Entlastungsbetrag kann nunmehr beantragt werden. Nach dem Gesetz läuft die Antragsfrist vom 1. September bis zum 30. September 2023!

Das Bundeswirtschaftsministerium hat nun mitgeteilt, dass eine Antragstellung möglich ist.

Nachfolgend die Mitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums:

Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Prüfbehörde nach § 2 Nr. 17 StromPBG bzw. § 2 Nr. 11 EWPBG mit der Bereitstellung ihrer Internetpräsenz unter https://pruefbehoerde.pwc.de den operativen Betrieb aufgenommen hat.

Letztverbrauchende Unternehmen können hier über ein digitales Antragsportal zusätzliche Entlastungsbeträge zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche nach § 12b StromPBG bzw. § 37a EWPBG beantragen.

Dieses Angebot richtet sich an Letztverbraucher von Strom und leitungsgebundenem Erdgas sowie (End-)Kunden von Wärme, deren Verbrauch in Folge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe in 2021 um mindestens 40 % geringer als in 2019 gewesen ist. Damit wird möglichen negativen Effekten der Ableitung des Entlastungsbetrages auf der Basis des Verbrauchs des Jahres 2021 Rechnung getragen. Die Antragstellung ist bis zum 30. September 2023 möglich.

Voraussichtlich ab Anfang Oktober diesen Jahres wird im Antragsportal eine weitere Funktion freigeschaltet: Letztverbraucher bzw. Kunden können dann die Feststellung der Höchstgrenzen nach § 11 StromPBG bzw. § 19 EWPBG durch die Prüfbehörde beantragen. In diesem Zusammenhang wird auch ein obligatorisch zu verwendendes Kalkulationsmuster zur Verfügung gestellt werden.

Rund um die o. g. Anträge werden auch dezidierte FAQ auf der Internetpräsenz verfügbar sein.

Mit den Aufgaben der Prüfbehörde sind die atene KOM GmbH und die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt. Die Dienstleister sind jeweils vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beliehen und werden von daher selbständig Bescheide erstellen und die im StromPBG sowie EWPBG für die Prüfbehörde vorgesehenen weiteren hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen. Über das einheitliche Antragsportal oder die weiteren Kommunikationskanäle (s.u.) eingehende Anträge, Mitteilungen oder Anfragen werden intern zugeordnet und jeweils eigenständig von einem der beiden Dienstleister bearbeitet. Es ist gewährleistet, dass die den Dienstleistern übermittelten Daten ausschließlich für Zwecke der Prüfbehörde verwendet werden.

Für gesetzlich vorgesehene Mitteilungen von Letztverbrauchern bzw. Kunden an die Prüfbehörde stehen zunächst noch die nachfolgenden E-Mail-Adressen zur Verfügung, bevor dann kurzfristig die Einreichung auch über das Antragsportal erfolgen kann:
de_preisbremsen_arbeitsplatzerhalt(at)pwc.com

für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen bzw. Erklärungen zum Arbeitsplatzerhalt nach § 29 Absatz 2 Satz 1 EWPBG bzw. § 37 Absatz 2 Satz 1 StromPBG
de_preisbremsen_bonidividendenverbot(at)pwc.com

für Erklärungen zum Boni- und Dividendenverbot nach § 29a Absatz 6 EWPBG bzw. § 37a Absatz 6 StromPBG
de_preisbremsen_mitteilungen2mio(at)pwc.com

für Erklärungen und Unterlagen bei Erhalt einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro nach § 22 Absatz 2 EWPG bzw. § 30 Absatz 2 StromPBG
Mitteilungen von Energielieferanten bei Gewährung einer Entlastungssumme von mehr als 1 Million Euro nach § 23 Nummer 1 b) bb) EWPBG bzw. § 31 Absatz 1 Nummer 2 bb) StromPBG sind an das folgende Postfach zu übermitteln: de_preisbremsen_lieferantenmitteilungen1mio(at)pwc.com

Für Rückfragen erreichen Sie die Prüfbehörde unter +49 30 2636 1111 bzw. de_pruefbehoerde_epb(at)pwc.com

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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