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Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz tritt stufenweise in Kraft. Sandra Warden, Geschäftsführerin Arbeitsrecht beim Dehoga Bundesverband, ordnet die Neuerungen ein.
Seit November vergangenen Jahres tritt das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung" schrittweise in Kraft. Welche Änderungen sind für das Gastgewerbe besonders interessant?
Vor allem einige der im März mit der zweiten Stufe in Kraft getretenen Änderungen. Dabei geht es zum einen um die kurzzeitige kontingentierte Zuwanderung, zum anderen um die Beschäftigung von Menschen mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung – also die sogenannte Erfahrungssäule.
Um eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung zu schaffen, können Arbeitgeber ausländische Fachkräfte bis zu acht Monate einstellen. Was sind die Voraussetzungen?
Die Arbeitskräfte müssen überhaupt keine besondere Voraussetzung mitbringen. Die kurzzeitige Beschäftigung ist weder an Qualifikation noch an Sprachkenntnisse gebunden. Es muss aber in der Regel ein Visum vorliegen – das macht die Sache häufig langwierig. Voraussetzungen erfüllen muss allerdings der Arbeitgeber. Er muss tarifgebunden sein, und der Arbeitsvertrag muss der Vergleichbarkeitsprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit standhalten. Das heißt: Es müssen vergleichbare Arbeitsbedingungen mit einer deutschen Arbeitskraft gewährleistet werden.
Neuerungen, aber auch Hürden
Welche Neuerungen gibt es in puncto Erfahrung?
Besonders interessant an der Erfahrungssäule ist: Es kommt nicht auf eine als gleichwertig mit einer deutschen Berufsausbildung anerkannte Qualifikation an. Es gibt aber andere Hürden – wie stark die sich in der Praxis auswirken, wird erst die Erfahrung zeigen. Der Bewerber muss einen anerkannten ausländischen Abschluss und einschlägige Berufserfahrung mitbringen. Wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist, muss eine Gehaltsschwelle von 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden.
Arbeitgeber und -nehmer können eine Anerkennungspatenschaft eingehen. Wie funktioniert das?
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dazu, einen Anerkennungsantrag zu stellen. Und der Arbeitgeber muss ihn dabei unterstützen. Das Neue dabei ist, dass das Anerkennungsverfahren durchgeführt wird, während der Arbeitnehmer schon in Deutschland arbeitet. Konkrete Anwendungsfälle sind mir allerdings bisher nicht bekannt, und ich gehe derzeit nicht davon aus, dass dieses Instrument im Gastgewerbe eine große Relevanz entfalten wird.
Welche Qualifikationen werden anerkannt?
Es existieren verschiedene Aufenthaltstitel für Fachkräfte, von denen manche eine formal als gleichwertig mit einer deutschen Qualifikation anerkannte ausländische Qualifikation voraussetzen. Einer davon bezieht sich auf akademische Abschlüsse wie den Bachelor, ein anderer auf das, was wir in Deutschland als beruflichen Abschluss bezeichnen, also eine "Lehre". Diese beiden Kategorien sind in unterschiedlichen Paragraphen des Aufenthaltsgesetzes verankert und bestehen nebeneinander.
Eine wesentliche Änderung, die mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz von 2020 eingeführt wurde, ist die Gleichstellung von beruflichen Abschlüssen mit akademischen Abschlüssen. Was genau anerkannt wird, hängt jedoch vom Referenzberuf, der jeweiligen Qualifikation und auch der Berufserfahrung ab. Da die Bildungssysteme von Land zu Land unterschiedlich sind, muss man sich jeweils im konkreten Fall ansehen, welcher Titel am besten passt.
Bei der Berufsausbildung wurde die Vorrangprüfung abgeschafft. Was bedeutet das?
Vorrangprüfung bedeutet, dass die Bundesagentur für Arbeit feststellt, ob es für den betreffenden Arbeits- oder Ausbildungsplatz einen bevorrechtigten deutschen oder europäischen Bewerber gibt. Im Rahmen der Ausbildung wurde bis zur Einführung des FEG 2.0 stets eine Vorrangprüfung durchgeführt.
Diese hatte jedoch schon lange keine praktische Relevanz mehr, da es offensichtlich mehr Ausbildungsplätze als Bewerber gibt. Für die Aufnahme einer dualen Berufsausbildung in Deutschland wurde die Vorrangprüfung daher abgeschafft. Bei anderen Aufenthaltstiteln ist die Vorrangprüfung nach wie vor erforderlich, spielt allerdings im Gastgewerbe praktisch kaum eine Rolle.
Letzte Stufe des FEG – die Chancenkarte
Was bringt die dritte Stufe des FEG 2.0, die am 1. Juni in Kraft tritt?
Da tritt die Chancenkarte als ganz neuartiger Aufenthaltstitel in Kraft. Damit können Personen aus Nicht-EU-Staaten nach Deutschland einreisen, um maximal zwölf Monate nach einer geeigneten Arbeitsstelle zu suchen. Die Chancenkarte, die die Bundesregierung als "Potenzialsäule" bezeichnet, ermöglicht es Menschen mit hohem Potenzial, auf dem deutschen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Voraussetzungen dafür sind eine ausländische Berufsqualifikation sowie einfache Deutsch- (A1) oder gute Englischkenntnisse (B2). Außerdem muss der Bewerber nachweisen, dass während seines Aufenthalts in Deutschland sein Lebensunterhalt gesichert ist. Wenn er dann noch in einem Punktesystem mindestens sechs Punkte gesammelt hat, darf er einreisen. Für Gastronomie und Hotellerie ist dieser Aufenthaltstitel auch deshalb interessant, weil diese Personen während ihrer Suche auch eine Nebenbeschäftigung ausüben dürfen. Dies könnte einen "Klebeeffekt" erzeugen.
Arbeitnehmer lernen so also Betriebe kennen, in denen sie später arbeiten. Ist es denn nun einfacher, Arbeitskräfte aus Drittstaaten einzustellen?
Es kommt drauf an, was Sie mit "einfacher" meinen. Sollte damit eine Übersichtlichkeit und Einfachheit des Systems gemeint sein, so lautet die Antwort nein. Tatsächlich sind neue Aufenthaltstitel hinzugekommen, was das System komplexer gestaltet.
Es ist eine Herausforderung, sich in diesem Geflecht zurechtzufinden, sowohl für ausländische Interessenten als auch für deutsche Arbeitgeber. Ist mit "einfacher" jedoch die Eröffnung zusätzlicher Wege gemeint, so kann ich dem zustimmen. Es ist zu erwarten, dass sowohl Einzelpersonen als auch Betriebe in Deutschland von den neuen Regelungen profitieren werden.
Mehr tatsächliche Berufserfahrung
Was würden Sie sich für Hoteliers und Gastronomen wünschen?
Wir würden uns eine weitere Öffnung wünschen, weg von formalen Qualifikationen, hin zu tatsächlicher Berufserfahrung. Wir streben transparentere, weniger bürokratische und weniger komplexe Regelungen an. Das entscheidende Element sind allerdings schnelle und schlanke Verwaltungsverfahren. Dies betrifft sowohl die Visumsverfahren bei den Botschaften und Visumsstellen im Ausland als auch die Ausländerbehörden in Deutschland.
Derzeit geht so viel Zeit verloren, dass sowohl Unternehmen als auch Bewerber oft die Motivation verlieren. Es ist unerlässlich, dass wir zu einer Straffung und Digitalisierung der Verfahren kommen. Dass Prozesse so langwierig sind, hängt zum Teil auch mit der Willkommenskultur, Behördenstrukturen und auch fehlendem Wissen zusammen. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass eine Beratung aus einer Hand angeboten wird, aber es wird noch geraume Zeit – bis 2026 – dauern, bis dies tatsächlich umgesetzt ist.
Quelle: AHGZOnline
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