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Fragebogen zur Erfüllung der Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltsgesetz veröffentlicht - für Gastgewerbe nur bedingt relevant

Nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sind ab dem Jahr 2023 Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland und mindestens 3.000 Arbeitnehmern im Inland verpflichtet, bestimmte Berichtspflichten zu erfüllen. Ab 2024 wird die Berichtspflicht auf Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmer im Inland ausgeweitet.

Gut zu wissen! Auch für Unternehmen, die nicht direkt von den gesetzlichen Verpflichtungen des Lieferkettensorgfaltsgesetzes (LkSG) betroffen sind, können sich daraus Konsequenzen ergeben, nämlich dann, wenn sie Zulieferer oder Vertragspartner eines berichtspflichtigen Unternehmens sind. Diese weitgehende und sehr bürokratische Berichtspflicht wird weiterhin von der gesamten Wirtschaft stark kritisiert.

Für die Kontrolle und Durchsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Das BAFA hat jetzt den hier verlinkten Fragenkatalog zur Berichterstattung vorgelegt. Der Fragebogen enthält umfangreiche und detaillierte Abfragen für die verkürzte Berichtspflicht und den vollständigen Berichtsfragebogen sowie ein Glossar mit Erläuterungen zu bestimmten im Gesetz verwendeten Begriffen. Nach Auffassung des BAFA generiert sich der Bericht gem. § 10 Abs. 2 LkSG aus den Antworten des Fragebogens. Das BAFA hat außerdem angekündigt, im Frühjahr 2023 eine Online-Eingabemaske zur Verfügung zu stellen, in der die Berichtsfragen zu beantworten sind.

 

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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