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Hinweisgeberschutz

Der Bundesrat hat dem Hinweisgeberschutzgesetz zugestimmt. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern, eine interne Meldestelle einzurichten. Dort können Beschäftigte Verstöße wie Betrug und Korruption melden, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen. Die Meldestellen müssen unabhängig sein. Zusätzlich wird eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, anonyme Meldungen zuzulassen, was vor allem kleinen und mittleren Unternehmen entgegenkommt. Hinweisgeber sollen ihre Meldungen bevorzugt an interne Stellen richten. Einige umstrittene Punkte des Gesetzes wurden geändert, zum Beispiel entfällt der Anspruch auf Schadensersatz und das Bußgeld für Verstöße wurde auf maximal 50.000 Euro begrenzt. Das Gesetz setzt die Whistleblowing-Richtlinie der EU um. Es tritt voraussichtlich Mitte Juni 2023 in Kraft. Weitere Informationen sind auf der Website des Bundestags erhältlich. Der Verband wird über den weiteren Verlauf und mögliche Hilfestellungen informieren.

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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