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IHA informiert: Schreiben von Booking.com zur Rabatt-Darstellung wirft Fragen auf

Eine neue europaweite Rabattregelung schreibt vor, dass bei der Ankündigung einer Preissenkung auch der vorherige Preis angegeben werden muss, d.h. der niedrigste Preis, der während eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Preissenkung angeboten wurde.

Die Regelung gilt ab 28. Mai 2022. Über diesen Vorgang hat Booking.com Hotelpartner in einem Schreiben informiert. Booking.com erweckt in diesem den Anscheind, als ob primär die Hoteliers in der Handlungspflicht wären.

Die IHA, die im DEHOGA-Bundesverband für Hotelthemen zuständig ist, nimmt Stellung zu den offenen Fragen und spricht auch eine Empfehlung für die Rabattdarstellung auf der eigenen Hotel-Webseite aus.

Wurde die Preissetzung von Booking.com selbst à la „Sponsored Discounts“ vorgenommen, dann trägt auch allein Booking.com die Verantwortung dafür, dass alles seine Richtigkeit hat!

Wenn das Hotel die Preisermäßigung selbstständig im System hinterlegt hat, so trägt das Hotel eine gewisse Verantwortung. Entscheidend ist letztlich aber, wer die Darstellung der Preisermäßigung (sprich: den Streichpreis) festlegt. Das Hotel kann bei Booking.com zwar über den eigentlichen Rabatt entscheiden, die Darstellung auf der Buchungsplattform unter Verwendung des Streichpreises wird aber von Booking.com vorgegeben, ohne dass das Hotel hierauf unserer Kenntnis nach einen Einfluss hätte.
In diesen Fällen kann es nach unserer Auffassung nicht dem Hotel obliegen, die richtige Darstellung zu überwachen und zu gewährleisten, dass es sich bei dem Streichpreis um den günstigsten relevanten Gesamtpreis der vergangenen 30 Tage handelt.

Für die Rabattdarstellung auf den hoteleigenen Webseiten ist zu empfehlen, Preisermäßigungen immer nur in Bezug auf vergangene (und in jeder Hinsicht vergleichbare) Referenzpreise zu ermitteln und darzustellen.

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Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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