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Kiffen in der Kneipe? Was auf Gastronomen nach der Cannabis-Freigabe zukommt

Der Bundesrat hat den Entwurf des Cannabisgesetzes ohne Anrufung eines Vermittlungsausschusses passieren lassen. Ab dem 1. April 2024 sind somit Besitz und Konsum in bestimmten Grenzen erlaubt. Nicht gestattet ist der Konsum in einem Umkreis von 200 Metern um Schulen, Spielplätzen oder Sportstätten sowie tagsüber in Fußgängerzonen.

Doch wie sieht es in der Gastronomie aus? Für Raucherkneipen, Raucherräume und die Außengastronomie gilt: Da, wo nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundesländer das Rauchen noch erlaubt ist, ist auch Cannabis-Konsum grundsätzlich gestattet, wie nun der Dehoga mitteilte. Jeder Gastronom dürfe aufgrund seines Hausrechts den Gästen aber den Konsum von Cannabis verbieten. Das gelte auch in der Außengastronomie und in Raucherkneipen.

Ob sich Cannabis also auf den Bänken und Stühlen vor Restaurants, Imbissen oder in Biergärten verbreiten wird, liegt an den jeweiligen Gästen und Wirten. Ein Dehoga-Sprecher zitierte eine Wirtin aus dem Westen Berlins, die sagte: «Nein, das erlaube ich natürlich nicht, ich will doch mein Bier verkaufen.» In den bekannten Partykiezen könnte das aber ganz anders aussehen.

Das gesetzliche Rauchverbot gilt auch in Clubs, trotzdem halten sich viele Betreiber nicht daran und tolerieren Raucher mit Zigaretten. Ob das auch für Joints gilt, muss sich laut Dehoga dann zeigen. Clubs könnten Zigaretten hinnehmen, Cannabis aber verbieten oder die Konsumenten in den Freiluftbereich schicken.

Experte: Gastronomen entscheiden über Kiffen in Raucherkneipen

Ab der Teil-Legalisierung von Cannabis am 1. April werden Gastronomen in Raucherkneipen selbst darüber entscheiden können, ob in ihrer Kneipe gekifft werden darf. «Da, wo nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundesländer das Rauchen noch erlaubt ist, ist auch Cannabis-Konsum grundsätzlich gestattet», erklärte Jürgen Benad, Rechtsexperte und Geschäftsführer des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA), auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur.

Nur in Nordrhein-Westfalen, Bayern und im Saarland gibt es strikte Rauchverbote für die Gastronomie. Hier müssen Raucherinnen und Raucher zum Qualmen vor die Tür. In den restlichen Bundesländern gibt es mindestens Ausnahmeregelungen - daher dürfte Cannabis-Konsum in der Gastronomie damit ein Thema werden.

«Klar ist: Jeder Gastronom darf aufgrund seines Hausrechts den Gästen den Konsum von Cannabis – auch in Raucherkneipen – verbieten. Das gilt auch in der Außengastronomie», betonte Rechtsanwalt Benad. Sobald minderjährige Menschen in unmittelbarer Nähe sind, sei der Konsum definitiv illegal.

Für Diskotheken gelten dieselben Regeln der Länder wie für Gaststätten, auch hier bleibt abzuwarten, wie sich die Besitzerinnen und Besitzer bezüglich des Cannabis-Konsums entscheiden werden. Ob Kneipen, Restaurants und Clubs für ihre Bereiche drinnen und draußen spezielle Hinweise entwickeln, Schilder aufhängen oder Aufkleber bestellen, und wie sich die Rauschwirkung in einer überfüllten Bar mit vielen Kiffern auf die Umgebung auswirkt, ist noch völlig offen.

Quelle: tageskarte.io (mit dpa)

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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