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Am 25.03.2022 wurde endlich das „Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“ (Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz) im Bundesgesetzblatt verkündet.
Zusätzlich wurde eine zeitlich bis zum 30.09.2022 befristete Ermächtigungsgrundlage in § 421c Abs. 5 SGB III geschaffen, die die Bundesregierung ermächtigt, die vorgenannten Regelungen per Verordnung zu verlängern. Die Regelungen treten mit Ausnahme der Bezugsdauerregelung zum 01.04.2022 in Kraft.
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