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Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Am 25.03.2022 wurde endlich das „Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“ (Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz) im Bundesgesetzblatt verkündet.

  • Die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wird von 24 auf 28 Monate und längstens bis zum Ablauf des 30.06.2022 für diejenigen Betriebe verlängert, die spätestens bis zum 30.06.2021 mit dem Kurzarbeitergeldbezug begonnen haben, § 421c Abs. 3 SGB III. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01.03.2022 in Kraft.
  • Das Mindestquorum bleibt auf 10 Prozent abgesenkt, § 421c Abs. 4 SGB III.
  • Es wird weiterhin auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet, § 421c Abs. 4 SGB III.
  • Die gesetzliche Erhöhung des Kurzarbeitergeldes nach § 421c Abs. 2 SGB III bleibt bestehen.
  • Während der Kurzarbeit aufgenommene geringfügige Nebenbeschäftigungen bleiben weiterhin nach § 421c Abs. 1 SGB III anrechnungsfrei.

Zusätzlich wurde eine zeitlich bis zum 30.09.2022 befristete Ermächtigungsgrundlage in § 421c Abs. 5 SGB III geschaffen, die die Bundesregierung ermächtigt, die vorgenannten Regelungen per Verordnung zu verlängern. Die Regelungen treten mit Ausnahme der Bezugsdauerregelung zum 01.04.2022 in Kraft.

Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen

Erstellt von Julia Büttner DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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