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Lohnsteuerliche Behandlung von Fahrtkostenzuschüssen ÖPNV während der Gültigkeitsdauer der 9-Euro-Tickets

Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Zuschüsse für Fahrkarten des öffentlichen Personennahverkehrs (z.B. Monatskarten) zahlen, sind diese Zahlungen nur bis zu der Höhe steuerfrei, die der Arbeitnehmer für die Fahrkarten zahlt.

Für den Zeitraum der Gültigkeit der sog. 9-Euro-Tickets (Juni, Juli und August 2022) gibt es eine Ausnahme. In diesen Monaten darf die Zahlung des Arbeitgebers die Zahlungen der Arbeitnehmer für die Fahrkarten übersteigen. Jedoch dürfen die Zahlungen des Arbeitgebers in der Jahresbetrachtung 2022 nicht höher sein, als die Zahlungen der Arbeitnehmer für das gesamte Jahr 2022.

Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt vom Arbeitgeber höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Das BMF-Schreiben vom 30. Mai finden Sie HIER.

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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