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Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie zunächst bis 31. Dezember 2023 verlängert

Wie berichtet, haben sich die Koalitionäre im Rahmen des Entlastungspakets vom 3. September darauf verständigt, dass die 7% Mehrwertsteuer auf Speisen in Restaurants noch ein weiteres Jahr gelten sollen.

Das entsprechende Änderungsgesetz wurde in der Sitzung des Finanzausschusses am 21. September beschlossen. Auch der Haushaltsausschuss hat sich für die Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Gastronomieleistungen ausgesprochen. Im Wortlaut heißt es: „Durch die Corona-Pandemie sind Verhaltensänderungen bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern eingetreten, die eine stärkere Substituierbarkeit von geliefertem oder mitgenommenem Essen und z. B. gelieferten Kochboxen mit dem Essen in einem Gastronomiebetrieb nahelegen. Da geliefertes oder mitgenommenes Essen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, ist es zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen geboten, die Steuersatzermäßigung für Gastronomieleistungen zu verlängern. Ob die beschriebenen Verhaltensänderungen dauerhaft sind, bleibt jedoch zunächst abzuwarten. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll vor diesem Hintergrund zunächst um ein weiteres Jahr bis Ende 2023 verlängert werden."

Die Verlängerung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes auf Speisen bezeichnet DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges als „ganz wichtiges Signal für die Branche in schwierigster Zeit." Zugleicht betont sie: „Klar ist indes auch, dass die dauerhafte Geltung der Maßnahme für die Zukunftssicherung der Restaurants von zentraler Bedeutung ist." Der DEHOGA werde sich deshalb weiter mit ganzer Kraft und überzeugenden Argumenten auf allen Ebenen für die Entfristung der Mehrwertsteuersenkung einsetzen.


Wir verweisen auf unseren Argumente-Katalog

 

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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