Hotline für Gäste & Gastgeber
Montag bis Freitag: 8 - 17 Uhr
* 0,99€/Min. inkl. MwSt. a. d. deutschen Festnetz, Mobilfunk abweichend
Die neue Verordnung gilt ab 23. September 2021 bis einschließlich 20. Oktober 2021.
NEU
Folgende Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstige Angebote können somit sämtliche Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen und die Maskenpflicht dann aufheben, wenn ausschließlich Geimpfte oder Genesene anwesend sind:
Innengastronomie
Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
Hallenbäder und Saunen
Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
Großveranstaltungen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 5.000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern
touristische Bahn- und Busfahrten
Diskotheken, Bars, Clubs im Innenbereich
Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich
Ausnahmen gelten für
# Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
# Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind. Diese müssen über einen negativen Testnachweis verfügen und während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Sofern von der 2G-Option Gebrauch gemacht werden soll, ist dies dem zuständigen Gesundheitsamt drei Werktage vorher anzuzeigen. Die Möglichkeit, nur Geimpfte und Genesene zuzulassen, entfällt mit Erreichen der Überlastungsstufe. Dann wird 2G verpflichtend – Maskenpflicht wie auch Kapazitätsbeschränkungen sind zu beachten.
Der neue Wert gibt die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an.
Die Vorwarnstufe ist damit fortan am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinander folgenden Tagen
# die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 7,00 überschreitet und 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen sächsischer Krankenhäuser mit COVID-19-Patienten belegt sind.
Die Überlastungsstufe ist am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinanderfolgenden Tagen:
# die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 12,00 überschreitet und 1.300 Betten auf den Normalstationen oder 420 Betten auf den Intensivstationen mit COVID-19-Patienten belegt sind.
Wie in der bisher geltenden Corona-Schutz-Verordnung auch sind SchülerInnen auch weiterhin von Testverpflichtungen nach der 3G-Regelung befreit, da sie im Rahmen der Corona-Schulverordnung bereits regelmäßig einer Testpflicht unterliegen.
Synergien nutzen mit unseren Netzwerkpartnern