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Sämtliche Corona-Hilfszahlungen wurden bei den Steuervorauszahlungen für 2020 und 2021 nicht berücksichtigt. ACHTUNG! In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuererklärung ist der Zuschuss jedoch als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung der Corona-Wirtschaftshilfen erfolgten vielfach auf der Basis von Prognosen zu Umsätzen und Fixkosten und unter Vorbehalt der Schlussabrechnung, die eine vertiefte Prüfung durch die Bewilligungsstelle vorsieht. In der Schlussabrechnung erfolgt für jedes Förderprogramm eine gesonderte Ermittlung des endgültigen Förderbetrages. Eine Rückforderung erfolgt in der Regel, wenn die tatsächliche Geschäftsentwicklung positiver verlaufen ist als ursprünglich angenommen.
Detaillierte Informationen zu den beiden Themen finden Sie HIER.
TIPP: Schieben Sie die Endabrechnungen nicht auf die lange Bank, gehen Sie rechtzeitig auf Ihre Steuerberater zu und fassen Sie einen Plan B für mögliche Rückzahlungen.
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