Hotline für Gäste & Gastgeber
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Die Staatsregierung hat am 26. Mai 2021 eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Damit werden weitere Öffnungen möglich. Die angepassten Regelungen treten mit dem 31. Mai 2021 in Kraft und gelten bis zum 13. Juni 2021
Die wichtigsten Punkte:
1. Außenbereich: Die Öffnung von Gastronomiebetriebenim Außenbereich für Besucherinnen und Besucher mit Kontakterfassung. Sitzen in einem Gastronomiebetrieb im Außenbereich Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch, müssen diese einen tagesaktuellen Test vorweisen.
2. Innenbereich: Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 ist die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Innenbereich für Besucherinnen und Besucher mit Kontakterfassung zulässig. Sitzen in einem Gastronomiebetrieb Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch, müssen diese einen tagesaktuellen Test vorweisen.
Hinweis: Sieben-Tage-Inzidenz: 5 Werktage unter Schwellenwert- Öffnung am übernächsten Tag (5 plus 2 Regelung)
Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 an 14 Tagen in Folgeentfällt die Testpflicht.
1. Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, sind Übernachtungsangebote nach vorheriger Terminbuchung und mit Kontakterfassung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 und tagesaktuellem Test zu Beginn des Aufenthaltes zulässig.
Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz denSchwellenwert von 35an 14 Tagen in Folgeentfällt die Testpflicht.
Hinweis: Sieben-Tage-Inzidenz: 5 Werktage unter Schwellenwert- Öffnung am übernächsten Tag (5 plus 2 Regelung)
Die oberste Landesgesundheitsbehörde gibt das Erreichen oder das Unterschreiten der Werte nach Absatz 3 bekannt.
2. Ab dem 14. Juni 2021 sind – nach Aussage des Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus – touristische Übernachtungen auch ab einer stabilen Inzidenz unter 100 gestattet. Dies regelt die CoronaSchutzVerordnung, welche ab 14. Juni 2021 in Kraft tritt.
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