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Reiserecht | aktuelle Informationen zur EU-Pauschalreiserichtlinie

Nach der folgenschweren Insolvenz des Touristikkonzerns Thomas Cook im Jahre 2019 trat zum 1. November 2021 ein Systemwechsel bei der Insolvenzsicherung der Pauschalreise im deutschen Reiserecht in Kraft. Die  Haftungsbegrenzung eines Versicherers auf 110 Millionen Euro hatte die an Thomas Cook gezahlten Kundengelder nur unzureichend abgesichert, so dass letztlich die Bundesrepublik Deutschland ausstehende Zahlungen übernehmen musste.

Die Insolvenzsicherung eines Reiseanbieters wurde deshalb neu geordnet und soll zukünftigim Wesentlichen über den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) erfolgen. Hotelunternehmen, die als Reiseveranstalter oder als Vermittler verbundener Reiseleistungen handeln, gelten ebenfalls als Reiseanbieter im Sinne des Reisesicherungsfondsgesetzes (RSG) und müssen folglich umsatzbezogene Entgelte in den DRSF einzahlen.

Der Hotelverband Deutschland (IHA) setzte sich im Gesetzgebungsverfahren intensiv für die Interessen der Hotellerie ein. So können sich kleinere Reiseanbieter mit einem jährlichen Pauschalreiseumsatz von unter 10 Millionen Euro weiterhin über Versicherungen oder Zahlungsversprechen eines Kreditinstitutes absichern oder aber freiwillig zum DRSF wechseln.

Den Systemwechsel bei der Insolvenzsicherung im Reiserecht nahm der IHA zum Anlass das IHA-Merkblatt zum Reiserecht zu aktualisieren und – in Bezug auf die Insolvenzsicherung – fortzuschreiben. Die nächste umfassende Revision des Reiserechts steht mit der Überarbeitung der EU-Pauschalreiserichtlinie übrigens bereits im nächsten Jahr schon wieder auf der Tagesordnung. Wir halten Sie dazu weiterhin auf dem aktuellen Stand.

Informationen und Handreichungen finden Sie auch in unserem Mitgliederbereich/Merkblätter

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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