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ÜH IV: Sonderregelung bei freiwilliger Schließung für Februar verlängert

Nach intensiven und nachdrücklichen Forderungen des DEHOGA Bundesverbandes nun endlich die positive Nachricht:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat mitgeteilt, dass es die Sonderregelung zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen in der Überbrückungshilfe IV unverändert bis Ende Februar verlängert.

Die wichtigsten Bestandteile der Regelung sind weiterhin:
# Wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, ist bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als coronabedingt möglich. Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft der Prüfende Dritte.
# Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, kann Überbrückungshilfe gewährt werden.
# Die Regelung gilt für den Zeitraum 01.01. - 28.02.2022.

Die entsprechende Anpassung der FAQ durch das BMWi soll in Kürze unter www..ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.

 

 

Erstellt von Franziska Luthardt DEHOGA Sachsen letzte Änderung am

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