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Erfolg für die Branche: Die Finanzverwaltung hält daran fest, dass Grundstücke bei Beherbergungsbetrieben nicht zum Verwaltungsvermögen gehören.
Beherbergungsbetriebe bleiben bei der Erbschaft steuerlich begünstigt. Das geht aus einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat an den Dehoga Bayern hervor.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte im August für Unruhe gesorgt. Darin hieß es, dass Beherbergungsbetriebe zum Verwaltungsvermögen zählen würden. Bei vielen Betrieben wurde der Nachfolgeprozess daraufhin vorläufig auf Eis gelegt.
Die Finanzministerien der Länder hätten den Umgang mit dem Urteil erörtert, heißt es in dem Schreiben an den Landesverband. „Die Finanzverwaltung hält daran fest, dass Grundstücke bei Beherbergungsbetrieben nicht zum Verwaltungsvermögen gehören, da neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und in Anspruch genommen werden.“
Anpassung soll am 19. November in Kraft treten.
In Kürze würden entsprechende Teilnichtanwendungserlasse veröffentlicht werden. Zudem würden derzeit Vorschläge für eine Gesetzesänderung geprüft werden, die die Auffassung der Finanzverwaltung zusätzlich stütze.
In einer Mitteilung informiert der Dehoga Bayern seine Mitglieder darüber, dass die Vereinbarung laut mündlicher Auskunft offiziell im Bundessteuerblatt unter dem Datum des 19. November 2024 veröffentlicht werden soll. Damit würde die Vereinbarung unmittelbare Wirkung für die steuerliche Praxis entfalten.
Quelle: AHGZonline
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